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Jugendschutz

Ob Gewalt im Fernsehen oder Pornografie im Internet – Jugendschutz in den Medien ist immer wieder Thema intensiver gesellschaftlicher Diskussionen.
 
Die BLM wacht bei den von ihr genehmigten Rundfunkangeboten und den in Bayern ansässigen Internetanbietern über die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen. Gemäß Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)sind Angebote unzulässig, wenn sie gegen die Menschenwürde verstoßen, Krieg verherrlichen oder pornografische Darstellungen enthalten. Szenen, in denen unsoziales Verhalten, Respektlosigkeit oder Gewalt als geeignetes Mittel dargestellt werden, können die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gefährden. Solche entwicklungsbeeinträchtigenden Sendungen unterliegen Beschränkungen in der Sendezeit oder technischen Zugangskontrollen. Stellt die BLM einen Verstoß gegen den Jugendmedienschutz fest, gibt sie den Prüffall an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) weiter. Die Mitglieder der KJM entscheiden über die Maßnahmen; die BLM sorgt dafür, dass die Sanktionen im letzten Schritt umgesetzt werden.

Das aktuelle Jugendschutzmodell folgt dem Prinzip der regulierten Selbstregulierung. Das bedeutet: Die Veranstalter von Fernsehprogrammen und Internet-Angeboten haben mehr Rechte, aber auch mehr Pflichten. Ihre Kompetenzen sind deutlich gestärkt worden, um die Möglichkeit der Vorabkontrolle besser nutzen zu können und die Eigenverantwortung der Anbieter zu fördern.

Aufgaben der KJM
Zu den Aufgaben der KJM gehört es, die Organe der Freiwilligen Selbstkontrolle anzuerkennen sowie Richtlinien zu erstellen, die von der Selbst­kontrolle beachtet werden müssen. 
 
Während die FSF als Einrichtung der Fernsehsender vor der Ausstrahlung einer TV-Sen­dung tätig werden soll, überprüft die KJM die Einhaltung der Bestimmungen zu Jugend­schutz und Menschenwürde nach der Ausstrahlung einer Sendung. Wenn eine Sendung nicht der Selbstkontrolle vor­gelegt wurde, muss die KJM entscheiden. 
 
Sendezeitbeschränkungen
Potenzielle Verstöße gegen Jugendschutzbe­stimmungen sind zum Beispiel zu frühe Sendezeiten: Ab 23 Uhr dürften Filme mit einer Alterseinschätzung ab 18 Jahren gezeigt werden, eine Altersfreigabe ab 16 Jahren ermöglicht eine Ausstrahlung ab 22 Uhr. Hat die FSF für die betroffene Sendung oder den betroffenen Film eine Freigabe erteilt, überprüft die KJM, ob mit dieser Entscheidung der Beurteilungs­spiel­raum überschritten wurde.
 
Um für einen effizienten Jugendschutz zu sorgen, arbeitet die KJM bei der Internet-Aufsicht mit anderen Jugend­schutzeinrichtungen wie jugend­schutz.net oder der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammen. Jugendgefährdende und unzulässige Angebote im Netz werden ermittelt, geprüft, und bei Verstößen wird gegen die Anbieter vorgegangen.
 
Wenn die KJM Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie über die Maßnahmen gegen den Anbieter, die dann von der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt umgesetzt werden. Die BLM kann im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Geldbußen bis zu 500.000 Euro verhängen.
 
 

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