Da Radio und Fernsehen großen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung haben, müssen die Landesmedienanstalten darauf achten, dass die Programme ausgewogen sind, also alle wesentlichen Meinungsrichtungen, auch die von Minderheiten, zum Ausdruck kommen. Dieses vom Bundesverfassungsgericht festgelegte Vielfaltsgebot findet sich auch im Bayerischen Mediengesetz. Bei der Vielfaltsicherung geht es auch um medienkonzentrationsrechtliche Fragen. Die BLM prüft vor der Zulassung landesweiter und lokaler Sender deshalb, ob die konzentrationsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Geht es um die Genehmigung bundesweiter Anbieter, ist dies die Aufgabe der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK).

