Die Programmanbieter müssen gesetzliche Vorgaben bei der Ausstrahlung von Werbung einhalten. Die Landesmedienanstalten haben dafür auf der Grundlage des Rundfunkstaatsvertrags gemeinsame Richtlinien entwickelt, die bundesweit gelten. Diese Werberichtlinien enthalten Regelungen zu Umfang und Platzierung der Werbung, zur notwendigen Trennung von Werbung und Programm sowie zum Sponsoring. So sind beispielsweise Schleichwerbung und politische Werbung verboten, Werbung muss gekennzeichnet sein, und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Mit dem 13. Rundfunkstaatsvertrag wird eine EURichtlinie umgesetzt, die es privaten TV-Sendern erlaubt, in bestimmten Sendungen Product Placement zu betreiben. Allerdings muss der Zuschauer auf diese Produktplatzierungen hingewiesen werden. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für Programm und Werbung (BPW) bundesweit die einheitliche Anwendung dieser Werberichtlinien.Ob die Bestimmungen eingehalten werden, kontrolliert die jeweils zuständige Landesmedienanstalt, die den Sender genehmigt hat. Sie setzt bei Verstößen gegen die Werberegeln auch die von der ZAK festgelegten Sanktionen durch.

