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Teilnehmerentgelt (bis 31.12.2007)

Das Teilnehmerentgelt war ein medienrechtliches Entgelt, das an die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) bezahlt werden musste, wenn von der BLM genehmigte Hörfunk- oder Fernsehprogramme in eine Kabelanlage eingebracht wurden, die 10 oder mehr Wohneinheiten versorgt (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bayerisches Mediengesetz - BayMG). Vergleichen Sie hierzu auch „Welche Programme lösten die Teilnehmerentgeltpflicht aus?“ 
 
Beim Teilnehmerentgelt handelte es sich nicht um die an den Kabelnetzbetreiber (z.B. Kabel Deutschland usw.) zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung des Kabelanschlusses und auch nicht um die Gebühr für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (z.B. Bayerischer Rundfunk, ZDF, Deutschlandradio), die von der GEZ eingezogen wird.

ZeitraumHöhe des Teilnehmerentgelts je Wohneinheit und Monat
01.01.2000 bis 31.12.20012,00 DM bzw. 1,02 Euro
01.01.2002 bis 31.12.20021,00 Euro
01.01.2003 bis 31.12.20040,60 Euro
01.01.2005 bis 31.12.20070,45 Euro

Mit der Einziehung der Teilnehmerentgelte hatte die BLM die Bayerische Medien-Servicegesellschaft mbH (BayMS) beauftragt. Diese hatte insbesondere die Erstrechnungen und ggf. Mahnungen erstellt und versandt.
 
Die Teilnehmerentgelte dienten in erster Linie für Maßnahmen zur Erreichung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Förderung der lokalen und regionalen Fernsehanbieter sowie einer möglichst gleichwertigen Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten in Bayern. Daneben wurden auch Hörfunkangebote gefördert.

Schuldner des Teilnehmerentgelts bis 31.12.2003
Kabelanschlussinhaber bei der Kabel Bayern
Bei Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG bzw. deren 100 % - Tochterunternehmen Kabel Bayern, musste der Inhaber des Kabelanschlusses (Kunde der Kabel Bayern) und nicht der Kabelanlagenbetreiber das Teilnehmerentgelt an die BLM entrichten.

Sonstige Kabelanlagenbetreiber
Bei sonstigen Kabelanlagen, die nicht von der Deutschen Telekom AG bzw. deren 100 % - Tochterunternehmen Kabel Bayern betrieben wurden, musste nicht der Inhaber des Kabelanschlusses (Kunde des Kabelanlagenbetreibers) sondern der Kabelanlagenbetreiber selbst das Teilnehmerentgelt an die BLM entrichten.

Schuldner des Teilnehmerentgelts ab 1.1.2004
Mit dem Verkauf der Kabelnetze durch die Deutsche Telekom AG/Kabel Bayern wurde das Teilnehmerentgelt seit dem 1.1.2004 nicht mehr vom Inhaber des Kabelanschlusses an die BLM entrichtet. Seit diesem Zeitpunkt musste die Kabel Bayern bzw. nunmehr Kabel Deutschland wie die sonstigen Kabelanlagenbetreiber das Teilnehmerentgelt an die BLM bezahlen. Die Kabel Deutschland hatte dies bei ihren Preisen für die Nutzung ihrer Kabelanschlüsse berücksichtigt. Dies entlastete auch die Kunden der Kabel Deutschland, da diese die Teilnehmerentgelte nicht mehr zeitgerecht an die BLM bzw. die BayMS überweisen mussten und hierfür auch keine Bankgebühren mehr anfielen.

Ab wann gab es die Teilnehmerentgeltpflicht?
Die Teilnehmerentgeltpflicht für bayerische Kabelkunden bestand im Grundsatz seit In-Kraft-Treten des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes von 1984.   

Welche Programme lösten die Teilnehmerentgeltpflicht aus?
Wurde mindestens ein von der BLM nach Art. 26 Abs. 1 BayMG genehmigtes Rundfunkprogramm (Hörfunk- oder Fernsehprogramm) eingebracht, bestand eine gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung des Teilnehmerentgelts. Die BLM hat unter anderem die Programme
- 9Live
- DSF
- kabel eins
- N24
- Tele 5
- Landesweites Fensterprogramm im Programm von Sat.1
- Lokales Fernsehfensterprogramm im Programm von RTL
- Lokale, regionale Kabelfernsehprogramme
- Radio Melodie
genehmigt

Wofür wurde das Teilnehmerentgelt verwendet?
Das Teilnehmerentgelt wurde zur Versorgung der Kabelkunden mit Rundfunkprogrammen nach dem Bayerischen Mediengesetz eingesetzt. Es ermöglichte vor allem lokale und regionale Fernsehprogramme, die nach journalistischen Grundsätzen Informationen über das örtliche Umfeld anbieten. Mit dem Teilnehmerentgelt konnte in Bayern nahezu flächendeckend eine vielfältige lokale und regionale Fernsehstruktur aufgebaut werden. Die Organisation wurde der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien als gesetzliche Aufgabe zugewiesen. Mit dem Teilnehmerentgelt wurden sämtliche Kosten der technischen Verbreitung von lokalen, regionalen und bayernweiten Fernsehangeboten finanziert. Darüber hinaus wurde es als Zuschuss für Programmteile bayerischer Programmanbieter verwendet. Mit Teilnehmerentgelteinnahmen wurde der weitere Aufbau einer möglichst gleichwertigen Versorgung mit diesen Programmen gefördert. Aufgrund des Teilnehmerentgelts konnte in Bayern insbesondere im Fernsehbereich ein weitaus vielfältigeres und größeres Programmangebot als in anderen Ländern der Bundesrepublik entstehen. 
 

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