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Fragen und Antworten

Radio- und TV-Gewinnspiele

Neben Werbung und Sponsoring sind kostenpflichtige telefonische Gewinnspiele zu einer Einnahmequelle für private Fernseh- und Radioveranstalter geworden. Um den Verbraucherschutz bei sog. Call-In-Sendungen zu stärken, haben die Landesmedienanstalten die Gewinnspielsatzung verabschiedet, die seit 23. Februar 2009 in Kraft ist.

Grundsätzlich wird in der neuen Satzung zwischen Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen unterschieden, für die unterschiedliche Regelungen gelten. So können an Einzel-Gewinnspielen im Radio und im Fernsehen auch Jugendliche ab 14 Jahren teilnehmen.
Für Gewinnspielsendungen im Radio und Fernsehen gelten strengere Regeln, hier ist eine Teilnahme erst ab 18 Jahren erlaubt. Die einzelnen Call-In-Sendungen dürfen pro Rätselfrage nicht länger als drei Stunden dauern. Mindestens alle 30 Minuten muss ein Anrufer durchgestellt werden. Die Sendungen müssen nach klaren, für die Nutzer nachvollziehbaren und verständlichen Regeln ablaufen. Irreführung ist untersagt, die Teilnahmebedingungen müssen alle 15 Minuten eingeblendet werden. Die Lösungen müssen in einem jedermann zugänglichen, allgemeinen Nachschlagewerk auffindbar sein. Für Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen gilt laut Rundfunkstaatsvertrag ein Höchsteinsatz von 50 Cent pro Anruf. Bei Missachtung der Vorschriften drohen den Veranstaltern Bußgelder bis zu 500.000 Euro.

Gesetzliche Grundlage für die Satzung ist der 10. rundfunkänderungsstaatsvertrag, der die ZAK (Kommission für Zulassung und Aufsicht), die sich aus den gesetzlichen Vertretern der 14 Landesmedienanstalten zusammensetzt, ermächtigt, verbindliche Regelungen für Gewinnspiele aufzustellen und Bußgelder zu verhängen.

Sollten Sie Grund zur Beschwerde haben, so schicken Sie uns diese bitte mit Angabe des genauen Sachverhalts an info@blm.de.

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