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Fragen und Antworten

Kanalbelegung in analogen Kabelnetzen

Fernsehen

Wer ist zuständig?
Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ist u. a. gemäß Art. 36 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) für die Belegung von 16 Kabelkanälen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten zuständig. Sie ist dabei aber auf die technische Infrastruktur, die der Netzbetreiber vorgibt, angewiesen.

Bei der Belegung der Kabelkanäle mit digital verbreiteten Fernsehprogrammen liegt die Verantwortung - unter Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften und Belegungsgrundsätze - beim Kabelnetzbetreiber.


Wer trifft die Entscheidung?
Der Medienrat der BLM, der sich aus 47 Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen in Bayern zusammensetzt, entscheidet mittels der Kanalbelegungssatzung (KBS) über die Kanalbelegung mit analog verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten. Leider stellt sich seit Jahren das Problem der Kanalknappheit im analogen Bereich, d. h. es gibt mehr Progromme als Kanäle.

Der Netzausbau ist jedoch Sache des Kabelnetzbetreibers, die Landesmedienanstalten haben hier medienrechtlich keine Entscheidungskompetenz. Diese Kanalknappheit stellt den Medienrat der BLM vor eine schwierige Aufgabe: Er muss festlegen, welche Programme in jedem Kabelnetz verpflichtend enthalten sein müssen. Neben diesen Pflichtvorgaben, die die KBS vorschreibt, hat der Kabelnetzbetreiber - je nach Ausbauzustand des Kabelnetzes - die Möglichkeit, weitere Progamme einzuspeisen und individuelle Wünsche seiner Kabelkunden zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einspeisung von Fernsehprogrammen außerhalb des "Pflichtkontingents" in das Kabelnetz empfehlen wir Ihnen, sich Ihren jeweiligen Kabelnetzbetreiber zu wenden. Sollte dies die Kabel Deutschland sein, können Sie sich wenden an: KDG, Postfach 900120, 90492 Nürnberg, Tel.-Nr. Kundenhotline: 0180/52 333 25, E-Mail: info.kdg@kabeldeutschland.de, Internet: www.kabeldeutschland.de.

Einspeisung von ARD-Regionalprogrammen
Das Bayerische Fernsehen ist laut KBS als einziges ARD-Regionalprogramm verpflichtend in die Kabelnetze einzuspeisen. Bezüglich der Einspeisung weiterer Dritter Fernsehprogramme außerbayerischer Landesrundfunkanstalten macht die KBS keine Vorgaben. Dies obliegt der Entscheidung des Kabelnetzbetreibers; die BLM hat hier keine medienrechtliche Möglichkeit der Einflussnahme.

Hinweisen möchten wir Sie auf die Möglichkeit, derzeit alle öffentlich-rechtlichen Regionalprogramme im Rahmen des digitalen Programmpakets der ARD zu empfangen. Nötig ist hierzu ein digitaler Receiver, der im Fachhandel erhältlich ist.


Hörfunk

Wer entscheidet?
Die Entscheidung über die Einspeisung von Hörfunkprogrammen in analoge Kabelnetze liegt grundsätzlich beim Kabelnetzbetreiber. Die Landeszentrale übt hierbei lediglich eine Missbrauchsaufsicht aus.

Nach Art. 36 Abs. 3 Bayerisches Mediengesetz (BayMG) hat der Kabelanlagenbetreiber sicherzustellen, dass die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet verbreitet werden.

Hinsichtlich Ihrer Wünsche empfehlen wir Ihnen deshalb, sich an Ihren Kabelnetzbetreiber zu wenden.

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