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KEK

Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich

Mit dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag RStV (Inkrafttreten 1. Januar 1997) wurde das Medienkonzentrationsrecht in Deutschland neu geordnet. Der Gesetzgeber hat mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) eine staatsferne, unabhängige Stelle geschaffen, die die Einhaltung der Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen prüft. Dabei beurteilt sie, ob ein Unternehmen durch die Veranstaltung ihm zurechenbarer Programme oder durch die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder beides vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Die KEK wird dabei als Organ der jeweils für den privaten Programmanbieter zuständigen Landesmedienanstalt tätig. Der Beschluss der KEK ist für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt bindend. 

Nach den Bestimmungen des RStV zur Sicherung der Meinungsvielfalt wurde bis zum 31.08.2008 neben der KEK fallweise die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) tätig, die auf Anrufung einer Landesmedienanstalt zusammen treten konnte, wenn sie von einem Beschluss der KEK abweichen wollte. Eine Abweichung von der Feststellung der KEK war möglich, wenn eine Mehrheit von 3/4 der gesetzlichen Mitglieder der KDLM einen entsprechenden Beschluss fasste.  Mit dem 10. RÄndStV, der seit dem 1.9.2008 in Kraft ist, ist die KDLM als Regulativ zur KEK-Feststellung abgeschafft worden. Seither besteht das bisherige sechsköpfige Sachverständigengremium zusätzlich aus sechs Direktoren von Landesmedienanstalten, die die KEK-Beratungen um die Sichtweise der Praxis ergänzen. Bei Stimmengleichheit unter den 12 KEK-Mitgliedern entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der RStV sieht vor, dass der oder die Vorsitzende aus dem Kreis der Sachverständigen stammt.
 
Über die Prüfung der Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt hinaus zählt es zu den Aufgaben der KEK, Transparenz über die Entwicklung im Bereich des bundesweit verbreiteten privaten Fernsehens zu schaffen. Hierzu gehört neben der Erstellung einer jährlichen Programmliste, in der alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufgenommen sind, auch die Erarbeitung eines - mindestens dreijährlich oder auf Anforderung der Länder - zu erstellenden Berichts über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk.

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