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Medienrat

Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit, sorgt für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. Er entscheidet u.a. über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, über die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats, über die Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen im Rahmen des BayMG und über die Aufstellung von Richtlinien zur Programmorganisation. Zu den Aufgaben des Medienrats gehören außerdem die Zustimmung zum Haushalts- und Finanzplan und zum Jahresabschluss der Landeszentrale sowie die Beschlussfassung über programmliche und technische Fördermaßnahmen.
Der Medienrat konstituierte sich erstmals am 20. März 1985 aus den Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen in Bayern auf der Basis des Medienerprobungs- und -entwicklungsgesetzes vom 1. Dezember 1984. Die Zusammensetzung des Medienrats ist nunmehr in Art. 13 Abs. 1 BayMG geregelt. Die 47 Mitglieder des Medienrats werden für jeweils fünf Jahre entsandt. Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich.
Die Wahl des Vorstands des Medienrats sowie die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse und die Wahl der jeweiligen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgten in der konstituierenden Sitzung des Medienrats und seiner Ausschüsse zur 7. Amtsperiode am 05.05.2011.
 

 

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