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Sanktionen

Wenn die KJM einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie gleichzeitig, welche Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Das Aufsichtsverfahren führt die zuständige Landesmedienanstalt durch. Folgende Sanktionen sind möglich:

  • Beanstandung 
  • Sendezeitbeschränkung (Rundfunk)
  • Ausstrahlungsverbot (Rundfunk)
  • Untersagung gegen Content-Provider (Telemedien)
  • Sperrung gegen Content-Provider (Telemedien)
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren: bei Straftatbestand Abgabe an Staatanwaltschaft, Einleitung eines Bußgeldverfahrens 

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