Wenn die KJM einen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen feststellt, entscheidet sie gleichzeitig, welche Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Das Aufsichtsverfahren führt die zuständige Landesmedienanstalt durch. Folgende Sanktionen sind möglich:
- Beanstandung
- Sendezeitbeschränkung (Rundfunk)
- Ausstrahlungsverbot (Rundfunk)
- Untersagung gegen Content-Provider (Telemedien)
- Sperrung gegen Content-Provider (Telemedien)
- Ordnungswidrigkeitenverfahren: bei Straftatbestand Abgabe an Staatanwaltschaft, Einleitung eines Bußgeldverfahrens

