Im folgenden sind häufig verwendete Fachbegriffe erläutert, die bei der Diskussion über Jugendmedienschutz immer wieder fallen.
- Altersfreigaben
Die Abgabe von Videokassetten und anderen Bildträgern sowie Computerspielen an Kinder und Jugendliche sowie deren Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen richtet sich nach den Altersfreigaben der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Sie bilden die Grundlage für die Festlegung der Sendezeit von Spielfilmen im Fernsehen. Die Altersfreigaben lauten:
1. Freigegeben ohne Altersbeschränkung
2. Freigegeben ab sechs Jahren
3. Freigegeben ab zwölf Jahren
4. Freigegeben ab sechzehn Jahren
5. Keine Jugendfreigabe (entspricht einer Freigabe ab 18 Jahren) - Altersverifikationssystem (AVS)
Das ist eine Art Vorsperre für die geschlossene Benutzergruppe im Internet, zu der nur Erwachsene Zugang haben dürfen. AV-Systeme müssen nach den Eckwerten der KJM das Alter eines Internet-Nutzers verlässlich überprüfen, und zwar durch Identifizierung, einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt, und Authentifizierung. Das AV-System muss garantieren, dass der Nutzer bei jedem Besuch der betroffenen Internet-Seite ohne Möglichkeiten der Manipulation authentifiziert wird. - Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Das sind Inhalte, die noch nicht als jugendgefährdend bewertet werden, aber die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beeinträchtigen können. Beeinträchtigungen können je nach Altersstufe durch Gewaltdarstellungen, ungeeignete sexuelle oder sozialethisch desorientierende Inhalte ausgelöst werden. - Geschlossene Benutzergruppen
In geschlossenen Benutzergruppen dürfen sonst unzulässige Inhalte - jugendgefährdende Angebote und einfache Pornografie - verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang dazu haben. - Indizierung
Auf die Liste jugendgefährdender Medien werden Schriften, Filme, Video- und Computerspiele sowie Internet-Seiten gesetzt, von denen eine Jugendgefährdung ausgeht. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Wenn diese Medien auf dem Index stehen, unterliegen sie weitgehenden Handelsbeschränkungen und dürfen nicht mehr beworben werden. - Jugendschutzprogramme
Sie sollen die Nutzung entwicklungsbeeinträchtigender Angebote durch Kinder und Jugendliche im Internet verhindern. Als Jugendschutzprogramm gilt nach dem JugendmedienschutzStaatsvertrag jede Filtersoftware, die einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglicht und von der KJM anerkannt wurde. Die Schutzprogramme können von den Eltern oder durch den Internet-Provider vorgeschaltet werden. - Pornografie
Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Pornografie folgendermaßen: „Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.“ Unterschieden wird zwischen „harter“ Pornografie als Oberbegriff für Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie und „einfacher“ Pornografie. - Sendezeitgrenzen
Diese müssen die TV-Sender bei der Ausstrahlung entwicklungsbeeinträchtigender Spielfilme einhalten. Filme mit einer Altersfreigabe der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 16 Jahren dürfen ab 22 Uhr gesendet werden, Filme mit einer FSK-Freigabe ab 18 Jahren können nur nach 23 Uhr ausgestrahlt werden. - Telemedium
Der Begriff Telemedium ist neu geprägt worden, um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Telediensten im Sinne des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes und den Mediendiensten im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages zu vermeiden. Gemeint sind vor allem Internet-Angebote, für deren Jugendschutzaufsicht seit April 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist. Nach der Jugendschutzreform werden nun Rundfunk, Telemedien und Trägermedien voneinander abgegrenzt. Trägermedien fallen unter das Jugendschutzgesetz.

