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Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote gemäß § 5 Abs. 1 JMStV

sind solche Inhalte, die zwar die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, aber noch nicht als jugendgefährdend bewertet werden. Beurteilungskriterien für die Einstufung als entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot sind dem Bewertungsleitfaden, den Sie in unserer Info-Spalte finden, zu entnehmen. Dieser bildet die Grundlage für die Prüfungen der KJM.

Wenn die KJM im Rahmen eines Prüffalls eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung feststellt, erfolgt zunächst eine Beanstandung und in der Regel eine Sendezeitbeschränkung.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote im Fernsehen unterliegen nach dem JMStV bestimmten Sendezeitbeschränkungen: Um “dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen”, sollen Beiträge, die für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet sind, erst ab 20 Uhr ausgestrahlt werden. Das gilt auch für Spielfilme, die eine FSK-Freigabe ab 12 Jahren erhalten haben (Link auf Altersfreigaben). Feste Sendezeiten gelten hingegen für Sendungen und Spielfilme, die erst für Jugendliche ab 16 Jahren (ab 22 Uhr) bzw. nur für Erwachsene ab 18 Jahren (ab 23 Uhr) geeignet sind.
 
Im Internet müssen die Anbieter dafür Sorge tragen, dass ein anerkanntes Jugendschutzprogramm (Filtersoftware, s. unten) die Nutzung dieser Inhalte durch Kinder und Jugendliche zumindest wesentlich erschwert.

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