Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag dürfen bestimmte unzulässige Inhalte, nämlich einfache Pornographie und andere jugendgefährdende Angebote, ausnahmsweise in geschlossenen Benutzergruppen verbreitet werden, wenn sichergestellt ist, dass nur Erwachsene dazu Zugang haben. Dafür sind nach den von der KJM festgelegten Eckwerten zwei Schritte notwendig: eine Volljährigkeitsprüfung mittels persönlichem Kontakt (Face-to-Face-Kontrolle) und die anschließende Authentifizierung (z.B. Pincode, Passwort etc.) beim einzelnen Nutzungsvorgang. Aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit können Unternehmen ihre Altersverifikationssysteme zur Umsetzung der geschlossenen Benutzergruppe von der KJM bewerten lassen.

