Auf die Liste jugendgefährdender Medien werden Schriften, Filme, Videokassetten, DVDs, Video- und Computerspiele sowie Internet-Seiten (Telemedien) gesetzt, die jugendgefährdend sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Wenn diese Medien auf dem Index stehen, dürfen sie nicht mehr vertrieben und beworben werden. Zuständig für die Indizierung ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Bei Telemedien holt die BPjM vor einer Entscheidung die Stellungnahme der KJM ein. Die KJM kann aber auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen.

