Unzulässig gemäß § 4 JMStV sind Angebote mit folgenden Inhalten (Auswahl):
- Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Aufstachelung zum Rassenhass
- Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
- Pornographie
- Kriegsverherrlichung
- Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung (auch bei virtuellen Darstellungen) - Verletzung der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind.
Folgende Kriterien sind für die Beurteilung einer Verletzung der Menschenwürde relevant:
- Degradierung einer Person oder Personengruppe zum Objekt
- Darstellung einer Person in einem Zustand, in dem sie ihre Handlungen nicht mehr steuern kann
- Herabwürdigung einer Person in der Art und Weise der Darstellung
- Verunglimpfung und Diskriminierung von Minderheiten durch die Art der Darstellung

