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Rechtsgrundlagen für die Programmaufsicht der BLM

Rundfunk im Rahmen des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben (Art. 2 Abs. 1)

Im Bayerischen Mediengesetz (BayMG) werden Forderungen nach

  • qualitätvoller Programmgestaltung (Art. 2)
  • Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt (Art. 4)
  • Einhaltung der journalistischen Programmgrundsätze (Art. 5)
  • Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen (Art. 6)
  • sowie Einhaltung von Werbe-, Teleshopping- und Sponsoring-Bestimmungen (Art. 8 und 9)

vorgesehen.

Zur Erfüllung dieser Forderungen wurde der BLM nach Art. 11 des Bayerischen Mediengesetzes ein umfassender Aufgabenkatalog vorgegeben.

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