Rundfunk im Rahmen des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) wird in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale) betrieben (Art. 2 Abs. 1)
Im Bayerischen Mediengesetz (BayMG) werden Forderungen nach
- qualitätvoller Programmgestaltung (Art. 2)
- Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt (Art. 4)
- Einhaltung der journalistischen Programmgrundsätze (Art. 5)
- Einhaltung von Jugendschutzbestimmungen (Art. 6)
- sowie Einhaltung von Werbe-, Teleshopping- und Sponsoring-Bestimmungen (Art. 8 und 9)
vorgesehen.
Zur Erfüllung dieser Forderungen wurde der BLM nach Art. 11 des Bayerischen Mediengesetzes ein umfassender Aufgabenkatalog vorgegeben.

