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Rechtsgrundlagen für Werbung im Rundfunk

Die Werberegeln sind in folgenden Rechtsgrundlagen niedergelegt:

  • Bayerisches Mediengesetz (BayMG)
    Die Ländergesetze - in Bayern das BayMG - setzen die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrag auf Länderebene um: vgl. hierzu §§ 7,8,9
  • Rundfunkstaatsvertrag (RStV)
    Der RStV macht einen Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk. Werbeinhalte und Kennzeichnung von Werbung und Sponsoring sind einheitlich geregelt (§§ 7,8). Für das Einfügen und die Dauer der Werbung gelten unterschiedliche Bestimmungen (§§ 44, 45, 45 a, 45 b für die privaten Veranstalter und JMStV (Werbung in Telemedien).
  • Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
    § 6  fixiert die Bestimmungen für Rundfunk- und Internetwerbung in Zusammenhang mit Kindern und Jugendlichen.
  • Werberichtlininen HF + TV der Landesmedienanstalten
    Diese Richtlinien konkretisieren die Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags.
  • EU-Fernsehrichtlinie
    Sie bildet den Rahmen für nationale Bestimmungen, national strengere Regelungen, aber keine liberaleren Regelungen möglich.
  • weitere spezialgesetzliche Regelungen
    Verhaltensregeln des Deutschen Werberats über die Werbung für alkoholische Getränke, Verbot der Tabakwerbung im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, Werbebeschränkungen für Heilmittel, Werbebeschränkungen für bestimmte freie Berufe

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