Die Werbebestimmungen verfolgen das Ziel, die Einflussnahme Dritter auf ein Programm zu verhindern (redaktionelle Unabhängigkeit), das audiovisuelle Werk (Kulturgut Film) und die Öffentlichkeit (Verbraucher oder Zuschauer) zu schützen und Minderjährige vor unzulässiger Werbung im Internet zu bewahren. Um diese Ziele zu erreichen, gibt es u.a. folgende Grundvorschriften:
- Werbung und redaktionelles Programm müssen immer klar getrennt und Werbung immer gekennzeichnet sein. (§ 7 Abs. 3 RStV )
- Werbeunterbrechungen in Sendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. eigenständige Teile-Regel, 20-Minuten-Abstandsregel, § 44 Abs. 3 – 5 RStV)
- Die Sendezeit für Werbung pro Tag darf 20% der Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendzeit für Spotwerbung darf pro Stunde 12 Minuten nicht überschreiten. (§ 45 Abs. 1 und 2 RStV)
- Der Schutz der Menschenwürde und der Schutz Minderjähriger muss gewährleistet sein.
- Die direkte oder indirekte Finanzierung einer Sendung durch Marken oder Firmen (Sponsoring) darf außer eines Image prägenden Slogans keine zusätzlichen werblichen Aussagen beinhalten.
- Direkte Angebote an die Öffentlichkeit (Teleshopping) dürfen in der Regel nur bis zu drei Stunden täglich ausgestrahlt werden.

