Auf der Grundlage der Programmförderungs-Richtlinie ist der BLM die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel nachzuweisen. Der wirtschaftliche Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen in unserer rechten Spalte zum Download zur Verfügung.
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung, sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen. Es ist zu beachten, dass die Angaben über die Produktionskosten im Antrag nur eine Vorkalkulation darstellen.
Um die korrekte Zuordnung der Kosten zu ermöglichen, sind bereits während der Herstellung der geförderten Programme Stunden- und Tätigkeitsaufzeichnungen der an den geförderten Programmen beteiligten Personen (einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten) anzufertigen. Die Stundennachweise müssen unterschrieben und abgezeichnet werden. Als ideelle Kosten können nur Arbeitsstunden von ehrenamtlich an der Herstellung der geförderten Sendungen beteiligten Personen angesetzt werden.
Den Technikkosten können, jeweils anteilig auf das geförderte Programm berechnet, folgende Positionen zugerechnet werden:
- Studionutzung (Miete oder Gebäudeabschreibung, Raumkosten, Gebäudeversicherung)
- Technische Ausrüstung für Produktion (Miete oder Abschreibung, Instandhaltung, Verbrauchsmaterial,
Versicherung)
- Außenaufnahmen/Ü-Wagen (Miete oder Abschreibung, Instandhaltung, laufende Kfz-Kosten,
Versicherung)
Als förderfähige Kosten werden anerkannt:
- direkte Kosten, die unmittelbar durch die Herstellung des geförderten Angebotes entstehen;
- Gemeinkosten (indirekte Kosten), die dem geförderten Angebot anteilig zugerechnet werden können;
- unbare Eigenleistung in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger können je nach
Tätigkeit und fachspezifischer Ausbildung mit 10 bis 20 EUR pro Stunde bewertet werden.
Nicht gefördert werden:
- Leitungs- und Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms zum Sender,
- Technische Übertragungs- und Verbreitungskosten.
Die verwendeten Umlageschlüssel und Ableitungen für den Nachweis der nicht direkt zurechenbaren Kosten müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und aus den Positionen des Jahresabschlusses nachvollzieh- und belegbar sein. Nicht anhand von Nachweisen belegbare pauschale Annahmen und Ansätze können nicht berücksichtigt werden.
Die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel und die ordnungsgemäße Erstellung des schriftlichen Verwendungsnachweises werden in unregelmäßigen Intervallen durch einen von der BLM beauftragten Wirtschaftsprüfer vor Ort überprüft. Gestalten Sie Ihr Rechnungs- und Belegwesen so, dass eine Überprüfung jederzeit möglich ist.

