Kabel- und Satellitenverbreitung
Um ein Fernsehprogramm bundesweit über Satellit zu verbreiten, bedarf es einer rundfunkrechtlichen Genehmigung. Darüber hinaus ist eine solche „Satellitengenehmigung“ aber auch Grundlage für eine spätere Weiterverbreitungsgenehmigung bzw. -anzeige, die wiederum notwendig ist, um ein Fernsehprogramm in Kabelanlagen einspeisen zu dürfen. Eigenständige Kabelgenehmigungen bieten sich bei bundesweit zu verbreitenden Fernsehprogrammen nicht an, da diese in jedem Bundesland gesondert beantragt werden müssten und ausschließlich zur Verbreitung in den jeweiligen Kabelanlagen berechtigen.
Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Landeszentrale eine Satellitengenehmigung. Für die Anmietung der Satellitenkapazität ist der Anbieter aber selbst verantwortlich. Hierbei kann als Anhaltspunkt festgehalten werden, dass die Transponderkosten für eine analoge Verbreitung deutlich höher sind als bei einer digitalen Satellitenverbreitung. Auch um die Kabelverbreitung kümmert sich der Anbieter selbst – ganz gleich, ob das Programm als sog. Free-TV ohne besonderes Entgelt empfangbar sein soll oder als sog. Pay-TV im Rahmen eines Programmbouquets vermarktet wird. Einzelheiten der Kanalbelegung finden Sie unter Radio&TV/Kabelbelegung.Die Aufnahme eines neuen Programms als Pflichtprogramm im analogen Kabel ist wegen der begrenzten Kapazitäten allerdings so gut wie aussichtslos.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung
Für die Genehmigung der Verbreitung eines bundesweiten Satellitenfernsehprogramms finden insbesondere Art. 26 Abs. 1 BayMG und § 21 Abs. 1 und 2 RStV Anwendung.
Die Landeszentrale benötigt daher folgende Angaben und Unterlagen:
- Angaben zum Sitz oder Wohnsitz des Anbieters. Voraussetzung ist, dass dieser in der Bundesrepublik Deutschland liegt und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können.
- Die Versicherung, dass der Anbieter die Auflagen der Landeszentrale, die Bestimmungen des Gesetzes, vor allem die Programmgrundsätze des Art. 5, und die Bestimmungen der auf Grund des Rundfunkstaatsvertrags erlassenen Satzungen und Richtlinien einhalten wird.
- Angaben zur finanziellen Ausstattung des Anbieters; insoweit ist ein Finanzplan vorzulegen, welcher insbesondere eine Prognose für die Einnahmen, die Ausgaben, den Kapitalbedarf und die Vermarktung enthält. Sollte ein Plattform- und Vermarktungsvertrag geschlossen werden, bitten wir diesen vorzulegen,
- Angaben zur organisatorischen und personellen Ausstattung des Anbieters; insoweit sind insbesondere Angaben zu Organisationsstruktur und Personal zu treffen,
- ein Programmschema und Angaben zu den Programmbezugsquellen,
- Angaben gemäß § 21 Abs. 2 RStV. Insoweit sind insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen darzustellen, Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung anzugeben, der Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen vorzulegen und Vereinbarungen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 RStV anzugeben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Bestimmung des § 21 Abs. 2 RStV. Schließlich ist die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen zu erklären.
Verfahren
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird die Landeszentrale zunächst prüfen, ob der Genehmigung des Antrags andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt, etwa Unvereinbarkeit mit Werbe- und Jugendschutzbestimmungen, entgegenstehen. Ist dies nicht der Fall, wird die Landeszentrale mit den übrigen Landesmedienanstalten ein Abstimmungsverfahren durchführen, in dem programmliche, jugendschutzrelevante und sonstige nach dem Rundfunkstaatsvertrag zwingende Gesichtspunkte geprüft werden. Ferner wird die Landeszentrale den Antrag intern der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) zur Prüfung der Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt anhand der dargestellten Inhaber und Beteiligungsverhältnisse zuleiten. Im Anschluss daran entscheidet der Medienrat der Landeszentrale nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen abschließend über den Antrag.
Für dieses Verfahren sind in der Regel drei Monate einzuplanen. Wird der Antrag z.B. in der Hauptferienzeit gestellt, wird sich das Verfahren verlängern, da die Gremien der Landeszentrale in dieser Zeit nicht tagen.
Genehmigung
Die Genehmigung der Satellitenverbreitung eines Fernsehprogramms wird in der Regel für die Dauer von acht Jahren erteilt und ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Kosten bemisst sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayMG nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Gebührensatzung – GebS). Für die Satellitengenehmigung für bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sehen §§ 1, 4 GebS i.V.m. Nr. 2.1.1 des Kostenverzeichnisses, § 5 eine Rahmengebühr von 10.000,- € bis 100.000,- € vor.
Kabel(weiter-)verbreitung
Hat die Landeszentrale die Satellitengenehmigung erteilt, ist eine Weiterverbreitung in bayerischen Kabelanlagen ohne weitere rechtliche Voraussetzungen zulässig. Davon unabhängig stellen sich jedoch Fragen der Kanalbelegung, die bei Bedarf im Einzelnen erläutert werden können. Wegen der Voraussetzungen für die Weiterverbreitung des Programms in Kabelanlagen außerhalb Bayerns bitten wir Sie, sich an die Landesmedienanstalt des jeweiligen Landes zu wenden.

