Voraussetzungen
Für das Ausstrahlen eines Radioprogramms ist zunächst eine Frequenz nötig. Der Landeszentrale sind hierbei gemäß Art. 3 Abs. 2 BayMG drahtlose UKW-Hörfunkfrequenzen für eine landesweite Hörfunksenderkette (Antenne Bayern), sowie für lokale und regionale Hörfunkprogramme oder Stützfrequenzen für Satellitenradio (z.B. Klassik Radio, Radio Melodie) zur Vergabe zugeteilt. Das Organisationsverfahren richtet sich nach dem Bayerischen Mediengesetz (BayMG) und der Hörfunksatzung.
Seit dem 01.01.2002 dürfen neue Hörfunkprogramme im Regelfall nur noch für eine digitale Verbreitung genehmigt werden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayMG).
Ausschreibung
Werden an einzelnen Hörfunksendestandorten Frequenzen frei bzw. sind Frequenzen nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes neu zu organisieren oder werden zusätzliche Frequenzen zur Verfügung gestellt, so erfolgt für lokalen Hörfunk in der Regel eine Ausschreibung. Der Ausschreibungstext wird im Bayerischen Staatsanzeiger sowie im Internetangebot der Landeszentrale veröffentlicht (siehe hierzu § 6 der Hörfunksatzung, HFS). In den im jeweiligen Versorgungsgebiet erscheinenden Tageszeitungen erfolgt ein Hinweis auf die Ausschreibung. Wir empfehlen Ihnen daher, diese Publikationsstellen regelmäßig zu verfolgen.
Anforderungen
Auf die Ausschreibung hin können bei der Landeszentrale innerhalb eines bestimmten Zeitraums Bewerbungen abgegeben werden. Die Bewerber müssen hierbei eine ganze Reihe von Auswahlkriterien erfüllen.
Diese sind z. B.
- Beitrag zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Programme
- angemessene Anteile an Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten
- wesentliche Anteile an eigengestalteten Sendungen und angemessene Berücksichtigung inländischer Produktionen
- personelle, organisatorische und finanzielle Ausstattung zur Sicherstellung der Durchführung des Sendebetriebs
Im Detail gehen die Anforderungen aus den §§ 7 und 8 der Hörfunksatzung hervor.
Auswahl und Organisationsverfahren
Im Anschluss an die Bewerbungsphase folgt das eigentliche Organisationsverfahren. Hierbei werden die eingegangen Bewerbungen unter dem Aspekt der im Gesetz und in der Hörfunksatzung verankerten Anforderungen durch die einzelnen Fachabteilungen (z.B. Recht, Programm) bei der Landeszentrale auf ihre Eignung hin geprüft. Danach wird dem Hörfunkausschuss des Medienrats ein Organisationsvorschlag unterbreitet und zur Diskussion gestellt. Der erarbeitete Vorschlag des Hörfunkausschusses wird in die öffentliche Sitzung des Medienrats eingebracht, der dann abschließend entscheidet. Der Genehmigungszeitraum beträgt i. d. R. acht Jahre.
Kosten
Genehmigungskosten:
Diese gehen aus der Gebührensatzung (GebS) hervor.
Die technischen Kosten für einen UKW-Sender mit einer Leistung von 1 bis 100 W und einer Antennenhöhe bis 30 m belaufen sich bei einfacher Betreibssicherheit auf 580 € (Quelle: AGB der Deutschen Telekom, Stand 1.2.2002). Eine Stereo-Verbindung (R15k) in der Ortszone 1 kostet 197 € (Quelle: AGB der Deutschen Telekom, Stand 1.11.2001). Bei den Preisen handelt sich um Netto-Preise (ohne USt.) je Monat. Zu den laufenden Kosten kommt noch eine einmalige Frequenzzuteilungsgebühr entsprechend der gültigen Frequenzgebührenverordnung (FGebV, Quelle Reg TP) und dem Punkt 3 der AGB der Deutschen Telekom, Preisliste " Dauernd überlassene Tn/TV-Sendeanlagen" (Stand 1.2.2002) dazu. Diese Kostenrechnung gilt für die Nutzung eines Telekom-Standorts.
Programm-Zulieferung
Neben der Erlangung einer Genehmigung besteht grundsätzlich die Möglichkeit als Zulieferer bei den bereits genehmigten Anbietern bestimmte Sendungen einzubringen. Die Zulieferung erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit einem Hörfunkanbieter, wenn die Landeszentrale dem Anbieter die Aufnahme einer Zulieferung genehmigt.

