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Internet TV

Genehmigung von TV-Angeboten über Internet

Nach dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Kraft seit dem 1. Juni 2009, ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind (vgl. § 2, Abs. 1).

Unabhängig von ihrem Verbreitungsweg müssen Rundfunkinhalte journalistisch-redaktionell gestaltet sein und technisch für 500 oder mehr potenzielle Nutzer zeitgleich erreichbar sein. 

Entsprechend dieser gesetzlichen Grundlagen enthält  die Fernsehsatzung (FSS) der Landeszentrale folgende Vorgaben:

  • Angebote mit lokalen/regionalen Inhalten
     
    Unter 500 zeitgleichen Zugriffen:
    Es ist keine Genehmigung notwendig. Bei dem Angebot kann nicht zwingend von einer Bestimmung für die “Allgemeinheit“ ausgegangen werden, welche ein Charakteristikum von Rundfunk darstellt. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu.
     
     
    Ab 500 – 10.000 zeitgleiche Zugriffe
    Diese Angebote sind genehmigungspflichtig im vereinfachten Genehmigungsverfahren, d.h. es findet keine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt. Es wird davon ausgegangen, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist und als Rundfunk zu betrachten ist, jedoch keine tatsächliche Konkurrenz zu bestehenden Fernsehangeboten mit lokalen/regionalen Inhalten darstellt.
    Abhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der BLM betragen die Kosten für die Genehmigung zwischen 500 – 2.500 Euro.
     
    Mehr als 10.000 zeitgleiche Zugriffe
    Gleiches Genehmigungsverfahren wie bei Rundfunkangeboten, die über Kabel, Satellit oder terrestrisch verbreitet werden.
    Das Angebot hat Relevanz und stellt eine tatsächliche Konkurrenz zu genehmigten lokalen/regionalen Fernsehanbietern dar.
    Abhängig vom tatsächlichen Bearbeitungsaufwand in der BLM betragen die Kosten für die Genehmigung zwischen 500 – 2.500 Euro.


Weitere Hinweise

Inhaber einer Rundfunklizenz, wie zum Beispiel TV-Sender, die Teile ihres Programms ins Internet streamen oder als Video on Demand anbieten, müssen keine weiteren Schritte unternehmen. Entsprechende Aktivitäten sind durch die vorhandene Rundfunkgenehmigung abgedeckt.
 
Abrufdienste werden derzeit auf Grund des angenommenen Nutzungsverhaltens gegenüber zeitgleichen Angeboten als weniger meinungsbildungswirksam und deshalb als Telemedium angesehen. Ein Telemedium muss in Bayern bei der Regierung von Mittelfranken angezeigt werden.

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