Cookie Hinweis

Suche

Förderung nach Art. 23 BayMG

Für die Lokalfernsehförderung gemäß Art. 23 BayMG stehen jährlich staatliche Mittel in Höhe von ca. 4 Mio. Euro zur Programmherstellung zur Verfügung. Hinzu kommen ca. 1,65 Mio. aus dem Haushalt der BLM. Diese Förderung gemäß Art. 23 BayMG läuft bis 31.12.2024.

 

Mit der Nutzung der zugewiesenen Übertragungskapazitäten sind die Anbieter mit der öffentlichen Aufgabe betraut, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen. Die Lokalfernsehanbieter sind verpflichtet, ein aktuelles und authentisches Nachrichten- und Informationsprogramm mit Beiträgen zum örtlichen Geschehen herzustellen und zu verbreiten. Themen sollen insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales kommen und einen engen lokalen Bezug aufweisen. Sogenannte Special-Interest-Formate zu lokalen oder regionalen Ereignissen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung sind ebenfalls Teil des betrauten Programms.

Bezug von Fördermitteln

Um Fördermittel zu beziehen, müssen von der BLM betraute Anbieter u.a. Finanzpläne und Programmschemata bei der BLM einreichen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres müssen die Anbieter der Landeszentrale einen Verwendungsnachweis vorlegen, der einen wirtschaftlichen und programmlichen Nachweis enthält. Im Ergebnis können anteilig die Produktionskosten sowie in großem Umfang die Kosten der technischen Verbreitung von lokalen / regionalen Fernsehangeboten gefördert werden.