Cookie Hinweis

Suche

Teilnahmebedingungen Innovationsförderung 2024

Förderung innovativer Audio- und Bewegtbild-Projekte

1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereiches 1.1. Zweck der Förderung Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) initiiert und fördert in 2024 innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte im lokalen Rundfunk in Bayern (kurz "Innovationsförderung"). Die Innovationsförderung soll die Attraktivität und Bedeutung der lokalen und regionalen Rundfunkprogramme hervorheben und deren Zukunftsfähigkeit in der digitalen Medienwelt unterstützen. Durch eigenständige digitale Projekte oder durch eine besondere Aufbereitung der OnAir-/linear- ausgestrahlten Programme im Netz sollen neue Zielgruppen erschlossen werden. 1.2. Gegenstand der Förderung Förderfähig sind in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen eingebrachte Audiooder Bewegtbildinhalte. Die beantragten Projekte sollen kreativ umgesetzt sein und inhaltliche Bezüge zwischen linearem Programm und Online-Formaten erkennen lassen. Eine Nutzung von neuen digitalen Möglichkeiten oder Technologien bei der Produktion oder Verarbeitung wird dabei sehr positiv gesehen. Auch das Schwerpunktthema 2024 "Künstliche Intelligenz – Trends, Gefahren und Chancen" und transparent gekennzeichnete Experimente mit der KI können in den Projekten aufgegriffen werden Allgemein sollten bei der Behandlung und beim Umgang mit dem Thema "KI" die Leitlinien des Medienrats zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz im Journalismus beachtet werden. Die beantragten Projekte sollen eine oder mehrere der folgenden Vorgaben erfüllen: • Entwicklung neuer Formate oder Produkte zur Stärkung des lokalen Rundfunks • Nutzung neuer digitaler Möglichkeiten oder neuartiger Technologien, um Audiooder Bewegtbildinhalte zu produzieren und zu verbreiten • Neue, crossmediale Produktionen/Formate • Formate, in denen unter Einbeziehung neuer Technologien eine besondere Interaktion mit den Zuhörenden/Zuschauenden stattfindet • Formate, mit denen neue, sehr spezifische Zielgruppen angesprochen und neue Communities gebildet werden Förderfähig sind zudem Social Media-Inhalte, die sich auf Audio- oder Bewegtbildinhalte in den lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen beziehen und crossmedial verbreitet werden. Besondere Berücksichtigung können auch innovative Projekte oder Weiterentwicklungen finden, die sich programmlich auswirken und die auch von anderen Anbietern genutzt werden. Sowohl lokale Formate als auch gemeinsame, gebietsübergreifende Formate sowie Kooperationen mit anderen Anbietern/Organisationen/technischen Dienstleistern sind möglich. Bereits durch die BLM oder andere Fördergeber geförderte oder nach Art. 23 BayMG betraute Programme sind von der Förderung ausgeschlossen. Innovative Weiterentwicklungen dieser Programme in andere, z.B. digitale Bereiche, sind jedoch förderfähig. 1.3. Zuwendungsempfänger: • Lokale und regionale Hörfunkanbieter in Bayern. • Anbietergesellschaften und -gemeinschaften im Sinne von Art. 25 Abs. 4 Satz 4 BayMG. • Lokale/regionale Fernsehanbieter in Bayern, sofern es sich nicht um bereits nach Art. 23 BayMG betraute Angebote handelt. Sofern allerdings eine innovative Weiterentwicklung des nach Art. 23 BayMG betrauten Angebots vorliegt, ist eine Förderung möglich. • Genehmigte Spartenanbieter und Zulieferer in Bayern (HF/TV). • Genehmigte bzw. bei der Landeszentrale angezeigte Internet-TV- oder RadioAnbieter mit lokaler/regionaler Ausrichtung in Bayern. 1.4. Förderzeitraum Förderzeitraum ist das Kalenderjahr. Mit der Maßnahme darf vor Zusage der Förderung (mittels Bescheid) oder vor Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen werden. 1.5. Fördermodalitäten 1.5.1. Art der Förderung Die Mittel werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung (Anteilsfinanzierung) gewährt. 1.5.2. Höhe der Förderung Die Gesamtfördersumme, die zur Verfügung steht, wird bis Ende Dezember 2023 festgelegt. Sie beträgt jedoch voraussichtlich mind. 50.000 EUR. Jedes Projekt, das eine Förderzusage erhält, kann anteilig mit einem Festbetrag auf Basis der projektbezogenen Kosten gefördert werden, wobei mindestens 33 Prozent als Eigenleistung einzubringen sind. Ein Projekt kann maximal mit der zur Verfügung stehenden Gesamtfördersumme gefördert werden. Die Förderquoten können je nach Einstufung des Projekts (durch den Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrats) bezüglich Eigenständigkeit und Aufwand der Umsetzung unterschiedlich ausfallen. 1.5.2. Zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähige Kosten sind die Aufwendungen, die im Förderzeitraum unmittelbar für die Herstellung des Förderangebotes entstehen. Diese Kosten umfassen die durch die Herstellung des Förderangebotes veranlassten Einzelkosten (direkte Kosten) sowie die der Herstellung des Förderangebotes zuzurechnenden Gemeinkosten (indirekte Kosten). Unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger steht Kosten gleich und kann mit einem Betrag von 12,00 Euro pro Stunde bewertet werden. 1.5.2. Nicht zuwendungsfähige Kosten Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten, die das übliche Maß von vergleichbaren Hörfunk- oder Fernsehproduktionen erheblich überschreiten. Nicht zuwendungsfähig sind Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programmes, von Programmteilen zum Sender oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten. Kosten sind auch insoweit nicht zuwendungsfähig, als sie durch sonstige direkte Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand finanziert werden. 2. Verfahren 2.1. Anträge 2.1.1. Antragstellung und Frist Die Anträge müssen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Heinrich-LübkeStraße 27, 81737 München) mit Originalunterschrift postalisch und zusätzlich digital (ohne Unterschrift) an programmförderung@blm.de fristgerecht bis 20. November 2023 übermittelt werden. 2.1.2. Angaben Die Antragsformulare für die Innovationsförderung stehen auf der Webseite www.blm.de zur Verfügung. Pro Anbieter können maximal zwei Anträge auf Innovationsförderung gestellt werden. Unter anderem werden folgende Angaben abgefragt: • ausführliche und umfassende inhaltliche Projektbeschreibung • Zeitplan • Kostenkalkulation (für die Erstellung des Formats als auch für die weitere Online- /Social Media-Verwertung) • Finanzierungsplan, der die Gesamtfinanzierung nachweist Eigenanteil der Antragstellenden muss pro Projekt bei mindestens 50 Prozent liegen. 2.1.3. Formfehler Fehlen Angaben oder Unterlagen zum Antrag nach Nr. 2.1.2., so gilt dieser als nicht gestellt, wenn Antragstellende die fehlenden Angaben und Unterlagen nicht bis zur Antragsfrist gem. Nr. 2.1.1. nachreichen; darauf wird in der Bekanntmachung nach Nr. 2.1.1. hingewiesen. Sonstige unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern Antragstellende sie trotz einer mit Frist versehenen Aufforderung nicht vervollständigen. 2.1.4. Prüfung Die Landeszentrale prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Im Einzelfall können weitere Darlegungen und Nachweise verlangt werden. 2.2. Entscheidung über die Förderanträge Über die Förderbewilligung entscheidet der Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte des Medienrates. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zuschussbewilligungen sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel maßgeblich. 2.3. Zuwendungsbescheid und Auszahlung 2.3.1. Zuwendungsbescheid Die Landeszentrale erlässt den Zuwendungsbescheid und wickelt die Vergabe der Mittel ab. 2.3.2. Auszahlung Die Fördermittel werden zu Beginn des Projekts nach der Förderzusage ausbezahlt. 2.4. Verwendungsnachweis: Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Förderzeitraums gegenüber der Landeszentrale zu führen und umfasst folgende Nachweise: Bericht des geförderten Anbieters zum Abschluss des Projektes. Darin enthalten: • Programmliche Beschreibung des Projektes: Vorhaben, Verlauf, Ergebnis • Audio- bzw. Bewegtbild-Mitschnitte der entstandenen Formate oder sonstige geeignete Dokumentationen, Direktlinks zu den Produktionen auf den entsprechenden Plattformen, Social Media-Aktionen etc. • Wirtschaftlicher Verwendungsnachweis: Aufführung der entstandenen Kosten für das Projekt; zahlenmäßiger Nachweis durch Einnahmen-/Ausgaben-Aufstellung Sofern das Projekt nicht umgesetzt werden kann, behält sich die Landeszentrale vor, den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Fördermittel sind zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird