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Auffindbarkeit darf kein Geschäftsmodell sein
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Auffindbarkeit darf kein Geschäftsmodell sein

Welche Medieninhalte den Weg zu welchen Nutzern finden, hängt zunehmend von Social-Media-Angeboten, digitalen Plattformen oder Geräteherstellern ab. Über die Macht dieser sogenannten Intermediäre diskutierten am 17. März in Berlin mehr als 250 Teilnehmer beim 11. DLM-Symposium.

Text Matthias Kurp

Ganz gleich ob Suchmaschine, News-App fürs Smartphone oder Smart-TV-Gerät, ob User-Generated-Content-Plattform oder soziales Online-Netzwerk: Sie alle vermitteln oder bieten zunehmend meinungsrelevante Informationen. Während aber für klassische Medienangebote ein Ordnungsrahmen besteht, der Meinungsvielfalt stärken und Medienkonzentration verhindern soll, blieben die neuen digitalen Vermittler, also Intermediäre, lange unreguliert. Aus Sicht der Landesmedienanstalten besteht deshalb Handlungsbedarf: „Während die klassischen Plattformen bereits heute aufgrund ihrer Vielfaltsrelevanz in die Medienregulierung einbezogen sind, agieren Intermediäre, die ebenfalls Zugang zu publizistischen Inhalten ermöglichen, ohne vergleichbare Verpflichtungen“, kritisierte der Präsident der BLM, Siegfried Schneider, in Berlin.

Schneider, der zurzeit zugleich Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) ist, diagnostizierte beim DLM-Symposium, dass bei der Medienregulierung mit zweierlei Maß gemessen werde. Dies sei umso bedenklicher, als Intermediäre im Internet an Bedeutung gewönnen: „Vor allem für die 14- bis 29-Jährigen, die zu fast fünfzig Prozent täglich im Internet nach Informationen suchen, sind diese Vermittler wichtige Zugangswege zur Mediennutzung“, betonte Schneider und sprach sich für einen neuen Regelungsrahmen aus. Eine nationale Gesetzgebung reiche in einer globalen Mediengesellschaft nicht aus. Vielmehr müsse es in einer konvergenten Medienordnung auf europäischer Ebene eine Basisregulierung geben, die für alle audiovisuellen Mediendienste gelte und allgemeine Grundstandards regle. Gleichzeitig bleibe für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit wichtig, „strengere Regelungen, etwa in Verbindung mit einem Anreizsystem, vorzusehen“, schlug Schneider vor.

AGGREGATION, SELEKTION & PRÄSENTATION

Aus Sicht der Arbeitsgruppe „Intermediäre“ der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz sind Intermediäre durch Aggregation, Selektion und Präsentation gekennzeichnet. Intermediäre wie Suchmaschinen, soziale Online-Netzwerke oder Plattformen für Apps oder nutzergenerierte Inhalte haben demnach eine Vermittlungsfunktion zwischen Nutzern sowie Anbietern von Inhalten und „organisieren Aufmerksamkeit für die Inhalte Dritter“. Auf diese Definition verwies Carsten Brosda, Hamburger Staatsrat für Kultur, Medien und Digitales. Die Grenzen zwischen Plattformen und Intermediären seien oft fließend.

Grundsätzlich gehe es für den Bereich der Plattform-Regulierung vor allem um Chancengleichheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz, sagte Marc Jan Eumann (SPD), der als nordrhein-westfälischer Medien-Staatssekretär für die Bundesländer in der Bund-Länder-Kommission zur Medienkonvergenz die Arbeitsgruppe „Plattformregulierung“ leitete. Eumann führte aus, es gehe darum, den gesetzlichen Rahmen der im Rundfunkstaatsvertrag bereits bestehenden Plattformregulierung zu erweitern. Dies müsse so geschehen, dass neue Dienste dort „hineinwachsen“ könnten. Dabei könne differenziert werden nach den herkömmlichen Plattformen und neuen inhaltlichen Plattformen (Aggregation von Inhalten ohne eigene technische Plattform) sowie einem erweiterten Plattformbegriff für Anbieter von Benutzeroberflächen oder elektronischen Programmführern (EPG), die vorwiegend Zugang zu audiovisuellen Inhalten bieten. Insgesamt müssten im neuen Medienstaatsvertrag grundlegende Prinzipien verankert werden, die genügend Freiraum für eine Auslegung durch die Landesmedienanstalten erlaubten. Eumann wünschte sich eine „atmenden Regulierung“, die vor allem auf eine Ex-post-Kontrolle setze.

KONVERGENZ, KOMMERZ & TRANSPARENZ

Was aus Sicht der Landesmedienanstalten an der Plattformregulierung geändert werden muss, erläuterte Thomas Fuchs. Der Direktor der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) und Koordinator des Fachausschusses „Netze, Technik, Konvergenz“ der Medienanstalten forderte, außer Netzbetreibern müssten auch Gerätehersteller die Systematik von Senderlisten und Sortierlogik offenlegen. Nur so würden Rundfunkangebote auf allen Benutzeroberflächen chancengleich und diskriminierungsfrei auffindbar. Darüber hinaus sei ein chancengleicher Zugang für Rundfunkangebote zu sämtlichen Plattformen zu gewährleisten. „Gleichartige Anbieter dürfen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden“, appellierte Fuchs. Wenn Geräteanbieter eigene mediale Angebote für Smart-TV-Bildschirme erstellen würden, müssten die (wirtschaftlichen) Systeminteressen transparent sein und die Nutzer die Möglicheit haben, sich dem vorgegebenen System von Apps und Sendervorgaben zu entziehen.

Intermediäre stellen häufig solche Inhalte in den Vordergrund, die besonders viel Geld versprechen. Fuchs mahnte, es gelte zu verhindern, dass Gerätehersteller eigene Inhalte oder die von zahlenden Partnern besser auffindbar machten als die übrigen Angebote. Deshalb sei es wichtig, entsprechende Plattformen (Benutzeroberflächen, Empfehlungssysteme) durch eine unabhängige Instanz prüfen zu lassen. Sollte zwischen Anbietern und Netzbetreibern Geld fließen, müsse die Medienaufsicht entsprechende Verträge einsehen können, um Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit sicherzustellen. Schließlich warnte MA-HSH-Direktor Fuchs, Auffindbarkeit dürfe „kein Geschäftsmodell“ werden.

Dokumentation und Videos online unter www.dlm-symposium.org.

Foto: vege/Fotolia.com, rose pistola

Bild Katrin Baumer
Katrin Baumer...
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