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Maßnahmen

Was macht die BLM bei Problemfällen?

Fallen bei der Prüfung von Medieninhalten mögliche Verstöße gegen den JMStV auf, wird die BLM tätig. Abhängig vom jeweiligen Fall werden entweder präventive Verfahren gewählt oder es kommt zu Aufsichtsver­fahren mit Maßnahmen.

Es gibt aber auch Verstöße, bei denen die BLM keine Handlungs­möglich­keiten hat. Das kommt vor allem im Online-Bereich vor, z. B. wenn die verantwortlichen Anbieter nicht ermittelt werden können oder im Ausland sitzen und nicht kooperieren.

Präventive Verfahren

Bei präventiven Verfahren weist die BLM die Anbieter – in der Regel die Jugendschutzbeauftragten – auf mögliche JMStV-Verstöße hin und benennt Lösungsmöglichkeiten. Ziel ist die freiwillige und schnelle Umgestaltung der Angebote.

Präventive Verfahren niedrigschwellig und schneller als Aufsichtsver­fahren. Sie eignen sich aber nur bei Anbietern, die grundsätzlich bereit sind, die Beratungsleistung der BLM anzunehmen und freiwillig Jugendschutzmaßnahmen umzusetzen.

Aufsichtsverfahren

Reagieren die Anbieter nicht und bestehen die Verstöße weiter, leitet die BLM Aufsichtsverfahren ein. Mit Maßnahmen wie Bußgeldern oder Untersagungen markiert die Medienaufsicht exemplarisch Grenzen. Das kann auch über den Einzelfall hinaus Signalwirkung haben.

Aufsichtsverfahren brauchen Zeit: Sie müssen rechtstaatlichen Vorgaben genügen, gerichtsfest sein und mehrere Schritte durchlaufen. U.a. muss die BLM die betroffenen Anbieter zum vermuteten Verstoß schriftlich anhören. Außerdem muss die bundesweit zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) [verlinken auf KJM im Navigationspunkt „Struktur, Austausch und Vernetzung“] eingeschaltet werden. Die KJM entscheidet abschließend über Verstöße und Maßnahmen. Für die tatsächliche Umsetzung der Maßnahmen gegenüber den Anbietern ist dann wieder die BLM zuständig.

Mögliche Aufsichtsmaßnahmen sind:

  • Beschränkungen der Sendezeit (Rundfunk), d. h. die Ausstrahlung der Sendung zu einer späteren Uhrzeit;
  • Beanstandungen (Rundfunk und Telemedien);
  • Untersagungen (Telemedien), d. h. die Verbreitung von Angeboten nur noch mit Jugendschutzmaßnahmen – oder bei Unzulässigkeit überhaupt nicht mehr
  • Bußgelder (Rundfunk und Telemedien).