Cookie Hinweis

Suche

Programmbeobachtung (Radio und TV)

Die Programmbeobachtung bildet die Grundlage für die Überprüfung der von der BLM genehmigten privaten Hörfunk- und Fernsehprogramme hinsichtlich möglicher Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen. Grundsätzlich werden Sendungen erst nach der Ausstrahlung gesichtet und bewertet, da Artikel 5 Grundgesetz festlegt: "Eine Zensur findet nicht statt." Im Vorfeld der Ausstrahlung werden aber potenziell problematische Inhalte identifiziert (Vorabkontrolle). Beanstandungen oder Sendezeitbeschränkungen oder Bußgelder werden nur im Nachhinein ausgesprochen bzw. verhängt.

Vorabkontrolle von Programmen

Anhand von Programmvorschauen erfolgt im Vorfeld der Ausstrahlung von Sendungen eine Vorabkontrolle. Ihr Ziel ist es, potenzielle Verstöße im Dialog mit den Jugendschutzbeauftragten der Sender bereits vor Ausstrahlung zu verhindern.

Dabei werden beispielsweise sämtliche Spielfilme berücksichtigt, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben. Diese Filme werden daraufhin überprüft, ob ihre geplante Platzierung im Programm gemäß den jeweiligen Altersfreigaben erfolgt ist. Sollen die Filme zu früheren Zeitpunkten ausgestrahlt werden als aufgrund der originären Altersfreigabe möglich, wird im Rahmen der Vorabkontrolle durch die BLM sichergestellt, dass die Filme entweder eine niedrigere Altersfreigabe durch die FSK oder eine Ausnahmegenehmigung für eine frühere Ausstrahlung durch die KJM erhalten haben.

Da die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) von der KJM als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle i.S.d. § 19 JMStV anerkannt ist, kann auch sie Ausnahmegenehmigungen für frühere Ausstrahlungszeiten erteilen. So wird bei jedem Film mit einer FSK-Freigabe, der vor der gesetzlich vorgeschriebenen Sendezeit ausgestrahlt werden soll, zusätzlich überprüft, ob eine Ausnahmegenehmigung der FSF vorliegt.

Darüber hinaus werden Spielfilme und Serien ohne FSK-Freigabe anhand des Ankündigungstextes daraufhin geprüft, ob unter Jugendschutzgesichtspunkten Bedenken bezüglich einer Ausstrahlung zu der geplanten Sendezeit bestehen.

Nachträgliche Überprüfung von Sendungen

Zudem werden die von der BLM genehmigten Sender einer fortlaufenden Programmbeobachtung unterzogen. Bei der nachträglichen Überprüfung von Sendungen werden Spielfilme und sonstige Sendungen, die der FSK nicht vorgelegen haben, aber aufgrund des Titels oder des Ankündigungstextes problematische Inhalte vermuten lassen, aufgezeichnet, gesichtet und aus Jugendschutzsicht bewertet.

Im Falle der digitalen Anbieter erfolgt neben der inhaltlichen Überprüfung des Programms auch die Kontrolle der Jugendschutzvorsperre, durch deren Verwendung für digital verbreitete Programme im privaten Fernsehen frühere Sendezeiten erlaubt sind.

Des Weiteren wird bei Spielfilmen die Einhaltung der Schnittauflagen überprüft, die Voraussetzung für eine niedrige FSK-Freigabe waren und damit den Anbietern die Möglichkeit eröffnen, die Filme vor der zulässigen Sendezeit auszustrahlen. Filme, deren Originalfassungen von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert wurden, werden daraufhin überprüft, ob sie in einer bearbeiteten, von der BPjM als nicht mehr inhaltsgleich bewerteten und somit für das Fernsehen zulässigen Fassung ausgestrahlt wurden. Ansonsten dürfen indizierte Filme nicht ausgestrahlt werden.

Außerdem sichet die BLM aufgrund von Zuschauerbeschwerden Sendungen und bewertet diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. 

Wird ein Verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV festgestellt, leitet die BLM den Fall zur Prüfung an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) weiter. Die KJM entscheidet dann, ob ein Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV vorliegt, und beschließt auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen. Die BLM setzt diese dann gegenüber den Anbietern durch.