Cookie Hinweis

Suche

Telemedien (Internet u.a.)

Die BLM ist auch für Anbieter von Telemedien zuständig, die in Bayern ansässig sind.

Dies umfasst folgende Aufgaben:

  • stichprobenhafte Überprüfung jugendschutzrelevanter Inhalte
  • Überprüfung der technischen Mittel bzw. der Altersverifikationssysteme
  • Überprüfung des korrekten Labelings für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm
  • Überprüfung der Werbebestimmungen im Hinblick auf Kinder und Jugendliche
  • Überprüfung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht (Altersfreigaben für Bildträger)
  • Überprüfung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (im Impressum)

Stichprobenartige Beobachtung

In Form von stichprobenartigen Überprüfungen beobachtet die BLM Internetseiten von Anbietern, die in Bayern ansässig sind, im Hinblick auf Unzulässigkeit oder Entwicklungsbeeinträchtigung. Außerdem wird überprüft, ob vom Anbieter sichergestellt ist, dass nur Erwachsene mittels einer geschlossenen Benutzergruppe Zugang zu pornografischen, indizierten oder schwer jugendgefährdenden Inhalten erhalten. Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, die für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm altersdifferenziert gekennzeichnet, d. h. „gelabelt“ sind, überprüft die BLM die korrekte Umsetzung des Labels.

Bei Vorliegen eines Anfangsverdachts auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV leitet die BLM den Fall an die KJM zur Entscheidung weiter.

Zudem werden die Internet-Auftritte der von der BLM genehmigten privaten Rundfunkveranstalter stichprobenartig überprüft. Weitere Aufgaben sind die Überprüfung der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in der Werbung gem. § 6 JMStV, der Kennzeichnungspflicht gem. § 12 JMStV sowie der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bei Anbietern jugendschutzrelevanter Angebote, § 7 JMStV.

Überprüfung von Telemedien als Folge von Entscheidungen der KJM

Die BLM überprüft außerdem Angebote aus Telemedien (v. a. Internet), die durch  Beschwerden von Nutzern aufgefallen sind oder von einer Landesmedienanstalt bzw. einer anderen Jugendschutzeinrichtung an sie weitergeleitet wurden. Das heißt, die BLM sichtet die Angebote und bewertet sie, auch in Zusammenarbeit mit jugendschutz.net, hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen.

Unbegründete Beschwerden werden herausgefiltert und der Beschwerdeführer über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Angebote, bei denen die BLM einen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV ermittelt, werden an die KJM zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet. Stellt die KJM einen Verstoß gegen die Bestimmungen des JMStV fest, setzt die BLM die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Anbietern durch. Die BLM überprüft auch, ob die Internetangebote anschließend verändert bzw. ganz aus dem Netz genommen wurden.