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Anzeige privater Kabelanlagen und IP-TV-Netze

gemäß Art. 33, Abs. 2, Satz 1, BayMG
 

Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen. Ein entsprechendes Formblatt steht in der Info-Spalte zum Download bereit. Bitte drucken Sie dieses aus und senden es ausgefüllt an die BLM zurück. Vielen Dank!

Sonstige Medienplattformanbieter in Bayern, d.h. Anbieter, die auf digitalen Übertragungskapazitäten Rundfunk und/oder vergleichbare Telemedienangebote zusammenfassen (beispielsweise IPTV-Anbieter), sind gemäß § 79 Abs. 2 MStV verpflichtet, der BLM die Inbetriebnahme ihrer Plattform rechtzeitig anzuzeigen. Die Anzeige hat einen Monat vor der Inbetriebnahme der Medienplattform zu erfolgen. Ein entsprechendes Formblatt ist gerade in Vorbereitung. Bis dahin schreiben Sie bitte an mail.recht@blm.de.

Weitere Informationen zum Thema Plattformregulierung erhalten Sie hier.