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Internet-Radio

Mit Inkrafttreten des neuen Medienstaatsvertrags (MStV) gelten für Internetradios keine Sonderregelungen mehr. Sie fallen entweder unter § 54 Abs. 1 MStV oder bedürfen einer Zulassung. Internetradios, die der Landeszentrale bereits vor dem Inkrafttreten des MStV am 07.11.2020 angezeigt wurden, gelten als zugelassen. Ein Zulassungsverfahren muss in diesem Fall nicht durchlaufen werden.

Im Übrigen bestimmt sich das Zulassungsverfahren nach der Ausrichtung des Programms: