AKTUELL: NEUE WERBEBROSCHÜRE
- Pressemitteilung
Privater Hörfunk und privates Fernsehen finanzieren sich im Wesentlichen aus Werbeeinnahmen. Für die Einbringung von Werbung in das Programm gelten genaue Vorschriften, die sich aus dem Medienstaatsvertrag (MStV) ergeben.
Die Werbebestimmungen verfolgen das Ziel, die Einflussnahme Dritter auf ein Programm zu verhindern (redaktionelle Unabhängigkeit), das audiovisuelle Werk und Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen und Minderjährige vor unzulässiger Werbung zu bewahren. Um diese Ziele zu erreichen, gibt es u.a. folgende Grundvorschriften:
- Werbung und redaktionelles Programm müssen unterscheidbar und Werbung gekennzeichnet sein (§ 8 Abs. 3 MStV).
- Werbeunterbrechungen in Sendungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (z.B. Unterbrechungsverbot für Kindersendungen) (§ 9 MStV).
- Die Sendezeit für Spotwerbung im Fernsehen darf in festgelegten Zeitstrecken (6-18 Uhr, 18-23 Uhr, 23-24 Uhr) jeweils einen Anteil von 20% nicht überschreiten (§ 70 Abs. 1 MStV).
- Der Schutz der Menschenwürde und der Schutz Minderjähriger müssen gewährleistet sein.
- Bei der Werbeform Sponsoring darf der Sponsorhinweis außer einem imageprägenden Slogan keine zusätzlichen werblichen Aussagen enthalten.
Diese Bestimmungen gelten mit Ausnahme der quantitativen Vorgaben auch für rundfunkähnliche Angebote im Internet. Werbung in Angeboten im Internet, die nicht rundfunkähnlich sind, muss aber auch klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein (§ 22 Abs. 1 MStV).
Sanktionen
Für die Sanktionen bei Verstößen gegen die Werberegelungen im Rundfunk und im Internet sind die Landesmedienanstalten zuständig. Die Sanktionen hängen von der Schwere und der Häufigkeit der Verstöße ab. Sanktionsberechtigt ist diejenige Landesmedienanstalt, bei der der Sender zugelassen ist bzw. in welchem Bundesland ein Telemedienangebot seinen Sitz hat. Die BLM ist somit für die von ihr genehmigten lokalen und landesweiten Hörfunk- und Fernsehanbieter in Bayern, u.a. für die bundesweiten Fernsehsender ProSieben, Kabel Eins, Welt, Sport1, Tele 5, das Pay-TV-Angebot Sky und viele weitere Rundfunkanbieter, aber auch für Internetangebote mit Sitz in Bayern zuständig. Zu den Internetangeboten zählen auch Instagram-, YouTube- und andere Social-Media-Accounts.
Mögliche Maßnahmen bei Verstößen gegen die Werberegeln:
- Beanstandung gemäß § 109 Abs. 1 MStV
- Untersagung gemäß § 109 Abs. 1 MStV
- Bußgelder bis 500.000 € gemäß § 115 MStV
- Widerruf der Lizenz gemäß § 108 Abs. 2 MStV
Beschwerde
Sollten Sie glauben, einen Verstoß erkannt haben, so können Sie diesen über unser Beschwerdeformular (rechte Info-Spalte) bei uns melden.