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Teilnahmebedingungen

Förderung innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte

Teilnahmebedingungen

  1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

I.1. Zweck der Förderung

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) initiiert und fördert in 2023 innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte im lokalen Rundfunk in Bayern. Ziel ist es, die Attraktivität und Bedeutung der lokalen und regionalen Rundfunkprogramme hervorzuheben und deren Zukunftsfähigkeit in der digitalen Medienwelt zu unterstützen. Es sollen neue Audio- oder Bewegtbildinhalte entstehen und durch die Verlängerung der Rundfunkprogramme in digitale Kanäle oder soziale Medien sowie unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen neue Zielgruppen erschlossen werden.

I.2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind in lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen eingebrachte Audio- oder Bewegtbildinhalte, die eine oder mehrere der folgenden Vorgaben erfüllen:

  • Entwicklung neuer Formate oder Produkte zur Stärkung des lokalen Rundfunks
  • Nutzung neuer digitaler Möglichkeiten oder neuartiger Technologien, um Audio-
    oder Bewegtbildinhalte zu produzieren oder zu verbreiten
  • Neue, crossmediale Produktionen/Formate
  • Formate, in denen unter Einbeziehung neuer Technologien eine besondere Interaktion mit den Zuhörenden/Zuschauenden stattfindet
  • Formate, mit denen neue, sehr spezifische Zielgruppen angesprochen und neue Communities gebildet werden

Förderfähig sind zudem Social-Media-Inhalte, die sich auf Audio- oder Bewegtbildinhalte in den lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen beziehen und crossmedial verbreitet werden.

Besondere Berücksichtigung können auch innovative  Projekte oder Weiterentwicklungen finden, die sich programmlich auswirken und die auch von anderen Anbietern genutzt werden können.

Sowohl lokale Formate als auch gemeinsame, gebietsübergreifende Formate sowie Kooperationen mit anderen Anbietern/Organisationen/technischen Dienstleistern sind möglich.

Bereits duch die BLM oder andere Fördergeber geförderte oder nach Art. 23 BayMG betraute Programme sind von der Förderung ausgeschlossen. Innovative Weiterentwicklungen dieser Programme in andere, z.B. digitale Bereiche, sind jedoch förderfähig.

I.3. Zuwendungsempfänger:

Fördermittel können gewährt werden an:

  • Lokale und regionale Hörfunk-Anbieter in Bayern
  • Lokale/regionale Fernsehanbieter in Bayern, sofern es sich nicht um bereits nach Art. 23 BayMG betraute Angebote handelt. Sofern allerdings eine innovative Weiterentwicklug des nach Art. 23 BayMG betrauten Angebots vorliegt, ist eine Förderung möglich.  
  • Genehmigte Spartenanbieter und Zulieferer in Bayern (HF/TV)
  • Genehmigte bzw. bei der Landeszentrale angezeigte Internet-TV- oder -Radio-Anbieter mit lokaler/regionaler Ausrichtung in Bayern

I.4. Förderzeitraum

Förderzeitraum ist das Kalenderjahr. Mit der Maßnahme darf vor Zusage der Förderung (mittels Bescheid) oder vor Erlaubnis des vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen werden.

I.5. Fördermodalitäten

I.5.1. Art der Förderung

Die Mittel werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses zur anteiligen Finanzierung (Anteilsfinanzierung) gewährt.

I.5.2. Höhe der Förderung

Die Gesamtfördersumme, die zur Verfügung steht, wird bis Ende Dezember 2022 festgelegt. Sie beträgt jedoch voraussichtlich mind. 50.000 EUR. Jedes Projekt, das eine Förderzusage erhält, kann anteilig mit einem Festbetrag auf Basis der projektbezogenen Kosten gefördert werden, wobei mindestens 33 Prozent als Eigenleistung einzubringen sind. Ein Projekt kann max. mit der zur Verfügung stehenden Gesamtfördersumme gefördert werden.

I.5.2. Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähige Kosten sind die Aufwendungen, die im Förderzeitraum unmittelbar für die Herstellung des Förderangebots entstehen. Diese Kosten umfassen die durch die Herstellung des Förderangebots veranlassten Einzelkosten (direkte Kosten) sowie die der Herstellung des Förderangebots zuzurechnenden Gemeinkosten (indirekte Kosten). Unbare Eigenleistungen in Form von Eigenarbeit oder Arbeit ehrenamtlich Tätiger steht Kosten gleich und kann mit einem Betrag von 12,00 Euro pro Stunde bewertet werden.

I.5.2. Nicht zuwendungsfägige Kosten

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten, die das übliche Maß von vergleichbaren Hörfunk- oder Fernsehproduktionen erheblich überschreiten.

Nicht zuwendungsfähig sind Leitungs- oder Satellitenkosten für die Zulieferung des Programms oder von Programmteilen zum Sender oder zur Einspeisung ins BK-Netz sowie technische Übertragungs- und Verbreitungskosten. Kosten sind auch insoweit nicht zuwendungsfähig, als sie durch sonstige direkte Fördermaßnahmen der öffentlichen Hand finanziert wurden.

  1. Verfahren

II.1. Anträge

II.1.1. Adressat und Frist

Anträge auf Förderung sind bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale), Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München, zu stellen. Die Landeszentrale kann für die Stellung von Anträgen auf Förderung aus Mitteln des laufenden Haushaltsjahres durch Bekanntmachung in ihrem Internetangebot eine Ausschlussfrist setzen. Als Frist für die Abgabe der Anträge auf Förderung innovative Audio- und Bewegtbild-Projekte 2023 wird der 10. November 2022 festgesetzt.

II.1.2. Angaben

Die Anträge sind auf dem bei der Landeszentrale erhältlichen Formblatt unterzeichnet in Papierform einzureichen.
Den Anträgen ist eine

  • ausführliche und umfassende inhaltliche Projektbeschreibung mit Begründung des Innovationswerts sowie ein Zeitplan beizufügen.
  • Außerdem ist eine Kostenkalkulation (für die Erstellung des Formats als auch für die weitere Online-/Social-Media-Verwertung) und ein Finanzierungsplan, der die Gesamtfinanzierung nachweist, beizufügen.

 

II.1.3. Formfehler

Fehlen Angaben oder Unterlagen zum Antrag nach Nr. II.1.2., so gilt dieser als nicht gestellt, wenn Antragstellende die fehlenden Angaben und Unterlagen nicht bis zur Antragsfrist gem. Nr. II.1.1. nachreichen; darauf wird in der Bekanntmachung nach Nr. II.1.1. hingewiesen. Sonstige unvollständige Anträge gelten als nicht gestellt, sofern Antragstellende sie trotz einer mit Frist versehenen Aufforderung nicht vervollständigen.

         II.1.4. Prüfung
Die Landeszentrale prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit. Im Einzelfall können weitere Darlegungen und Nachweise verlangt werden.

II.2. Entscheidung über die Förderanträge

Über Förderanträge entscheiden die zuständigen Ausschüsse der Landeszentrale. Vor den Förderentscheidungen kann durch die Landeszentrale ggf. eine Vorstellung ausgewählter Projekte durch die Antragstellenden veranlasst werden.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Hinsichtlich des Gesamtumfangs der Zuschussbewilligungen sind die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel maßgeblich.

II.3. Zuwendungsbescheid und Auszahlung

II.3.1. Zuwendungsbescheid

Die Landeszentrale erlässt den Zuwendungsbescheid und wickelt die Vergabe der Mittel ab.

II.3.2. Auszahlung

Die Fördermittel werden zu Beginn des Projekts nach der Förderzusage ausbezahlt.

II.4. Verwendungsnachweis:

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens sechs Monate nach Beendigung des Förderzeitraums gegenüber der Landeszentrale zu führen und umfasst folgende Nachweise:

  • Bericht des geförderten Anbieters zum Abschluss des Projekts. Darin enthalten:
  • Programmliche Beschreibung des Projekts: Vorhaben, Verlauf, Ergebnis
  • Bei crossmedialen Projekten: Links zu entsprechenden Plattformen, Social-Media-Aktionen, etc.
  • Wirtschaftlicher Verwendungsnachweis: Aufführung der entstandenen Kosten für das Projekt; zahlenmäßiger Nachweis durch Einnahmen/Ausgaben-Aufstellung
  • Audio- bzw. Bewegtbild-Mitschnitte der entstandenen Formate oder sonstige geeignete Dokumentationen bei crossmedialen Projekten

Sofern das Projekt nicht umgesetzt werden kann, behält sich die Landeszentrale vor, den Förderbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen. Die Fördermittel sind zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49, 49 a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.