Wenn die KJM einen Verstoß gegen den JMStV feststellt, entscheidet sie gleichzeitig, welche Sanktion dieser Verstoß zur Folge hat. Das Aufsichtsverfahren führt die zuständige Landesmedienanstalt durch. Folgende Sanktionen sind möglich:
- Beanstandung
- Sendezeitbeschränkung (Rundfunk)
- Ausstrahlungsverbot (Rundfunk)
- Untersagung gegen Content-Provider (Telemedien)
- Sperrung gegen Content-Provider (Telemedien)
- Ordnungswidrigkeitenverfahren: bei Straftatbestand Abgabe an Staatanwaltschaft, Einleitung eines Bußgeldverfahrens
Ihre Beschwerde
Ihre Aufmerksamkeit und Mithilfe ist uns wichtig. Wenn Sie glauben, einen Verstoß erkannt zu haben, so schreiben Sie uns an info@blm.de.