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Aufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Verwaltungsrats

26.04.2024 |

Am 31. Oktober 2024 endet die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bayeri-schen Landeszentrale für neue Medien. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Tele-medien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl S. 70), in Verbindung mit der Satzung über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (Verwaltungsratswahlsatzung - VRS) vom 10. April 2014 (AMBl 2014, S. 32), geändert durch Satzung vom 16. Februar 2023 (AMBl 2023, S. 9)  wählt der Medienrat der Landes-zentrale für den Verwaltungsrat

1.    zwei Mitglieder, die Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sind,

2.    zwei Mitglieder, die als Anbieter tätig sind, einem Organ eines Anbieters angehören oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Anbieter stehen,

3.    fünf weitere Mitglieder, die nicht den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen-kreisen angehören, wobei mindestens ein Mitglied über ein Wirtschaftsprüfungsexamen, ein Mitglied über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und ein Mitglied über die Befähigung zum Richteramt verfügen soll.

Die von der Landeszentrale genehmigten Anbieter sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 5 BayMG berechtigt, für die Wahl des in Nr. 2 genannten Personenkreises Wahlvorschläge einzureichen.

In einem Wahlvorschlag soll angegeben werden, welchem Personenkreis der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 1 VRS) der oder die Vorgeschlagene angehört. Wahlvor-schläge für die weiteren Mitglieder nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 BayMG sollen Angaben zur Sachkunde der Vorgeschlagenen enthalten, insbesondere über das Bestehen eines Wirtschaftsprüfungsexamens, über einen Abschluss oder Kenntnisse und berufliche Erfah-rungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft oder über die Befähigung zum Richteramt. Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. Ein Wahlvorschlag, dem sich nicht ein-deutig entnehmen lässt, welchem Personenkreis der zu wählenden Mitglieder des Verwal-tungsrats der oder die Vorgeschlagene angehört, ist gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 VRS ungültig.

Der Vorsitzende des Medienrats fordert hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VRS die wahlvor-schlagsberechtigten genehmigten Anbieter auf, ihm ihre schriftlichen Wahlvorschläge ein-zureichen. Die Wahlvorschläge müssen bis 07. Juni 2024 bei der Bayerischen Landeszen-trale für neue Medien, Gremienbüro, Heinrich-Lübke-Straße 27 in 81737 München, einge-hen. Später eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.

München, den 26. April 2024
Walter Keilbart
Vorsitzender des Medienrats