Bekanntmachung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 12.01.2026: Sperranordnung zu „samidoun.net" (Vollzug des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages - JMStV}
Gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) vom 27. September 2002 (Bin. GVBI. 2003, S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des sechsten Medienänderungsstaatsver-trages vom 14. bis 26. März 2025 (Bin. GVBI. 2025, S. 354, 355) i.V.m. § 109 Abs. 1 u. Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14./28. April 2020 (Bin. GVBI. 2020, S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Reformstaatsvertrages vom 14. bis 26. März 2025 (Bin. GVBI. 2025, S. 361, 362) und in Vollziehung des Beschlusses der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vom 10.12.2025 ergeht folgende
Allgemeinverfügung
- Es wird gegenüber den im Freistaat Bayern ansässigen Access-Providern, also allen Unternehmen, die geschäftsmäßig den Zugang zu einem öffentlichen Datennetz bereitstellen und deren Tätigkeit die technische Vermittlung und Datenübertragung zwischen dem Endgerät eines Nutzenden und dem Internet ermöglicht, gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 109 Abs. 1 u. Abs. 3 MStV eine Sperrung der Domain "samidoun.net" für den Abruf aus Deutschland angeordnet.
- Die Sperrung ist bis zum 10.02.2026 umzusetzen.
- Die jeweiligen Access-Provider erfüllen ihre Verpflichtung aus Ziff. 1 insbesondere, wenn sie den Zugriff auf die Domain „samidoun.net" mittels einer DNS-Sperre für jegliche durch sie angebotenen Netze unterbinden.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und mit dem 12.01.2028 außer Kraft.
Die Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung kann bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Straße 27, 81737 München, während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Eine vorherige Anmeldung ist erwünscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat:
Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach;
Verwaltungsgericht Augsburg, Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg;
Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth;
Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München;
Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg;
Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg.
In allen anderen Fällen ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München, zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.