Medienrat verabschiedet Änderung der Fernsehsatzung und Änderung der Finanzierungsbeitragsrichtlinie
Die Beiträge der bundesweiten Anbieter zur Finanzierung der bayerischen Fernsehfensteranbieter (Finanzierungsbeiträge) werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Fernsehsatzung (FSS) auf der Grundlage der durch terrestrische Verbreitung in Bayern erzielten technischen Netto-Reichweiten und des bundesweit erreichten Zuschauermarktanteils ermittelt. Der Beitragssatz für jeden terrestrisch erreichten Haushalt wird anhand des Nettowerbeumsatzes der bundesweiten Fernsehanbieter errechnet.
Der Nettowerbeumsatz der drei betroffenen Sender RTL, Sat.1 und ProSieben ist von 1997 bis einschließlich 2001 um durchschnittlich 7,4 Prozent gestiegen. Bei einer Anpassung des Finanzierungsbeitrags um 7,4 Prozent ergeben sich je Haushalt ab 2002 folgende Beiträge:
Zuschauermarktanteil | Beitrag 2002 (Euro) |
weniger a. 10 v. H. | 1,65 |
weniger als 14 v. H. | 2,20 |
14 v. H. oder mehr | 2,75 |
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