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Medienrat stimmt Änderung der Werberichtlinie Fernsehen zu
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 13. Dezember der Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (Werberichtlinie Fernsehen) zugestimmt.
Die Änderungen beziehen sich vor allem auf eine
–Verbesserung der Kennzeichnung von SplitScreen-Werbung (Ziff 3 Abs. 2 Nr. 2)
–Neudefinition von Themenplatzierung (Ziffer 4 Abs. 1)
–Vorgabe zur Platzierung der Kennzeichnung von Produktplatzierung (Ziffer 4 Abs. 3 Nr. 4)
–Klarstellung, wann eine gesponserte Sendung unmittelbar zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete von Erzeugnissen und Dienstleistungen eines Sponsors anregt (Ziffer 7 Abs. 7)
–Abgrenzung zwischen Preisauslobungen und Produktplatzierungen (Ziffer 8)
–Verweis auf Anwendungs- und Auslegungsregeln zur Gewinnspielsatzung (Ziffer 8)
–Neudefinition von Eigenpromotion inkl. Regelung von Crosspromotion (Ziffer 9 Nr. 2 und 3)
–Vermeidung der Nennung von Bezugsquellen bei Begleitmaterialien (Ziffer 9 Abs. 2 Nr. 2)
–Streichung von sog. Teleshopping-Sendungen (Ziffer 10 Nr. 4)
–Abgrenzung zwischen Produktplatzierung und Ausstatterhinweisen (Ziffer 12 Abs. 1)