Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2016 die Änderung der Richtlinie zur Erhebung und Verteilung des Finanzierungsbeitrags für Fernsehfensterprogramme in Bayern nach der Fernsehsatzung beschlossen.
Ein Großteil der Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie erhält gleichzeitig Programmherstellungsförderung im Rahmen der Förderung nach Art. 23 BayMG. Für den Nachweis der Verwendung der Förderung nach Art. 23 BayMG ist ein ausführlicher Verwendungsnachweis bei der Landeszentrale einzureichen. Gleichzeitig haben die Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für die Fördermittel aus dem Finanzierungsbeitrag bei der Landeszentrale vorzulegen. Die Unterlagen für diese beiden Verwendungsnachweise sind dabei identisch. In der jetzt beschlossenen Änderung der Richtlinie wird das Verfahren für den Verwendungsnachweis beim Finanzierungsbeitrag vereinfacht.
Die Änderungsrichtlinie soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Ein Großteil der Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie erhält gleichzeitig Programmherstellungsförderung im Rahmen der Förderung nach Art. 23 BayMG. Für den Nachweis der Verwendung der Förderung nach Art. 23 BayMG ist ein ausführlicher Verwendungsnachweis bei der Landeszentrale einzureichen. Gleichzeitig haben die Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis für die Fördermittel aus dem Finanzierungsbeitrag bei der Landeszentrale vorzulegen. Die Unterlagen für diese beiden Verwendungsnachweise sind dabei identisch. In der jetzt beschlossenen Änderung der Richtlinie wird das Verfahren für den Verwendungsnachweis beim Finanzierungsbeitrag vereinfacht.
Die Änderungsrichtlinie soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
60 2016