Medienrat nimmt Handlungsanweisung der Verbände VBL, VBRA und VuLB zur Werbung für Prostitution und Sexspielzeug zustimmend zur Kenntnis
Der Medienrat hatte in seiner Sitzung am 24. Juli 2014 beschlossen, dass auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunkangebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf.
87 2016