Rechtsgrundlagen der BLM
Artikel 111a der Bayerischen Verfassung
Aufgrund einer Regelung in Artikel 111a der Bayerischen Verfassung nach der privater Rundfunk nur in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft veranstaltet werden darf, ist die BLM die Veranstalterin aller bayerischen Rundfunkprogramme, die von privaten Anbietern verbreitet werden.
Den genauen Wortlaut von Art. 111a enthält die Bayerische Verfassung.
Bayerisches Mediengesetz (BayMG)
Rechtsgrundlage für den in öffentlicher Verantwortung und öffentlich-rechtlicher Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) betriebenen Rundfunk ist das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015
Wichtige Rechtsgrundlagen sind außerdem:
Medienstaatsvertrag (MStV) - Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland
in Kraft seit 7. November 2020
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMSTV)
Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft getreten am 1. April 2003, zuletzt geändert durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in Kraft seit dem 1. April 2010
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
vom 5. Mai 1989 geändert durch das Protokoll des Europarats vom 9. September 1998, in Kraft getreten am 1. März 2002
EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 10. März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste