Der gemeinsame Kampf gegen Hass und Hetze ist wichtiger denn je. Aufsicht und Prävention spielen hierbei eine große Rolle. Mit einem neuen Best-Practice-Wegweiser wollen die BLM, das Bayerische Bündnis für Toleranz und das bayerische Justizministerium Betroffene ermutigen, sich gegen digitale Hasskriminalität zu wehren. Der Wegweiser steht hier zum Download bereit.
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- Wegweiser gegen digitale Hasskriminalität
Wegweiser gegen digitale Hasskriminalität
Hier finden Sie ausgewählte Anlaufstellen, Informationsangebote und eine Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum Thema Hassrede:
Beratungs- und Meldestellen
Bayern gegen Hass
Bayern gegen Hass ist die zentrale Plattform mit Verlinkungen zu weiteren Meldestellen und Informationen.
Meldestelle REspect!
Die Meldestelle REspect! berät Betroffene und unterstützt bei strafbarem Hass und Hetze im Netz u.a. bei der Anzeigeerstattung. Eingehende Meldungen werden dazu auf strafrechtliche Relevanz geprüft und gegebenenfalls an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Auch anonyme Meldungen sind möglich.
Meldestelle Strong! (LGBTIQ-Melde- und Beratungsstelle)
Die Meldestelle Strong! (LGBTIQ-Melde- und Beratungsstelle) ist
speziell für queerfeindliche Taten und Äußerungen mit umfangreichem Beratungsangebot tätig.
RIAS Bayern
RIAS Bayern ist eine Recherche- und Informationsstelle, speziell für antisemitische Vorfälle.
HateAid
HateAid ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation mit Sitz in Berlin, die Betroffene von Hassrede unterstützt und berät.
Wichtige Seiten zum Thema:
HateAid: Überblick „Was ist eigentlich Hatespeech?“
https://hateaid.org/hatespeech-von-sprache-als-gefahr/
HateAid, Das NETTZ, Neue deutsche Medienmacher*innen, GMK: Studie „Lauter Hass – leiser Rückzug: Wie Hass den demokratischen Diskurs bedroht“
https://hateaid.org/wp-content/uploads/2024/04/Studie_Lauter-Hass-leiser-Rueckzug.pdf
Polizei Bayern gegen Hass
Der Webauftritt des Beauftragten der Bayerischen Polizei gegen Hasskriminalität, insbesondere Antisemitismus, bietet viele Informationen und gibt präventive Tipps.
Weitere Informationen
Hanns-Seidel-Stiftung
Hanns-Seidel-Stiftung: Portal „Wir! Gemeinsam gegen Hatespeech!“
https://www.hss.de/gegen-hatespeech/
Bayerisches Staatministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Themenseite „Hass und Hetze im Netz“
https://bayern-gegen-gewalt.de/gewalt-infos-und-einblicke/formen-von-gewalt/digitale-gewalt/hatespeech/
Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Hass im Netz
Bundesarbeitsgemeinschaft gegen Hass im Netz:
https://bag-gegen-hass.net/
Klicksafe
Klicksafe: Materialien zu Hate Speech
https://www.klicksafe.de/themen/problematische-inhalte/hate-speech
Rechtliche Bestimmungen bei Hassrede
Hassrede kann Straftatbestände erfüllen, die im Strafgesetzbuch geregelt sind. Daneben gibt es jugendmedienschutzrechtliche Vorgaben und Plattformpflichten. Zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen in diesem Bereich gehören:
Strafgesetzbuch
- Kennzeichen verfassungswidriger oder terroristischer Organisationen (§ 86a StGB)
Eine Übersicht über verschiedene erfasste Zeichen und Symbole bietet die Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus (BIGE).
Vollständiger Text der Vorschrift
- Volksverhetzung (§ 130 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Billigen von Straftaten (§ 140 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Verhetzende Beleidigung (§ 192a StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Bedrohung (§ 241 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
Weitere besonders relevante Strafvorschriften, unter die Hassrede fallen können:
- Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten, sog. Doxxing (§ 126a StGB) Vollständiger Text der Vorschrift
- Beleidigung (§ 185 StGB) (Vollständiger Text der Vorschrift)
- üble Nachrede (§ 186 StGB) (Vollständiger Text der Vorschrift)
- Verleumdung (§ 187 StGB) (Vollständiger Text der Vorschrift)
- Nötigung (§ 240 StGB) (Vollständiger Text der Vorschrift)
Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV)
Unzulässige Angebote (§ 4 JMStV)
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) enthält in § 4 ein umfassendes Verbot bestimmter Inhalte in Rundfunk und Telemedien. Er knüpft dabei zunächst an das Strafrecht an: Inhalte, die bereits nach dem Strafgesetzbuch strafbar sind – etwa Volksverhetzung, die Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen sind auch nach dem JMStV unzulässig. Darüber hinaus geht der JMStV aber über rein strafrechtliche Tatbestände hinaus, indem er eigenständige Schutzstandards etabliert. Dazu gehört insbesondere der Schutz der Menschenwürde. Damit wird deutlich, dass der JMStV nicht nur den besonderen Schutzauftrag gegenüber Kindern und Jugendlichen sowie den Verfassungswert der Menschenwürde absichert, sondern auch strafrechtlich relevante Inhalte aus dem medialen Raum fernhalten will.
Entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (§ 5 JMStV)
Die Vorschrift regelt sogenannte entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte: Diese sind nicht verboten, dürfen aber nur so verbreitet werden, dass Kinder und Jugendliche der jeweiligen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen können (z. B. durch Sendezeitgrenzen oder technische Zugangsbeschränkungen).
Digital Services Act (DSA) (Verordnung (EU) 2022/2065)
Digital Services Act (DSA) [Verordnung (EU) 2022/2065]
Der DSA ist eine EU-Verordnung, die für alle Online-Dienste in Europa gilt. Er soll ein sicheres und verantwortungsvolles Online-Umfeld schaffen und verpflichtet Plattformen zu mehr Transparenz, Rechenschaft und Schutzmaßnahmen gegenüber rechtswidrigen und schädigenden Inhalten.
Plattformen müssen nach Art. 16 ff. DSA Verfahren zur Meldung und Prüfung rechtswidriger Inhalte einrichten („Notice and Action“), Nutzerinnen und Nutzer über Löschentscheidungen informieren und weitere Beschwerdemöglichkeiten bereitstellen.
Darüber hinaus bezieht der DSA auch den Umgang mit sogenannten „awful but lawful“ Inhalten ein, also mit rechtlich zulässigen, aber gesellschaftlich problematischen Inhalten wie diskriminierenden oder entwürdigenden Äußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle. Solche Inhalte sind zwar oft nicht rechtswidrig, können aber nach den Community Standards oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Plattformen eingeschränkt werden. Der DSA verpflichtet, diese Regeln transparent und nachvollziehbar zu gestalten (Art. 14 DSA).
Sehr große Online-Plattformen müssen zudem gemäß Art. 34 ff. DSA systemische Risiken, etwa durch Hassrede, Desinformation oder andere schädigende Inhalte, regelmäßig bewerten und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Das DDG ist das nationale Ausführungsgesetz zum DSA in Deutschland. Es regelt insbesondere die Zuständigkeiten der deutschen Behörden sowie die nationale Durchsetzung der DSA-Vorgaben.