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Hinweise zur Beantragung der Programmfördermittel

Hinweis: Die Programmförderung wird in der Regel jeweils im Herbst in einem Zeitraum von sechs bis acht Wochen ausgeschriebeben! 

  1. Antragsformular
    Um unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen zu vermeiden, bitten wir Sie, den Antrag sorgfältig und vollständig auszufüllen.

  2. Wer kann beantragen?
    Maßgeblich für die Beantragung ist die Programmförderungs-Richtlinie (siehe rechte Spalte). Fördermittel können gewährt werden an Anbietergesellschaften und –gemeinschaften im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Satz 2 BayMG, Anbieter, Spartenanbieter und genehmigte Zulieferer. Gemeinnützige Anbieter und Zulieferer werden bei der Programmförderung besonders berücksichtigt.

  3. Welche Projekte werden gefördert?
    Förderfähig im Sinne der Programmförderung sind in Rundfunkprogrammen eingebrachte Sendungen, Sendereihen, Beiträge oder Rubriken, die inhaltlich und gestalterisch besonders aufwändig produziert werden und sich vorrangig kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Themen widmen oder die das vom Ausschuss für Medienkompetenz und Inhalte ausgeschriebene Schwerpunktthema behandeln. Besonders berücksichtigt werden Neuproduktionen und Förderangebote die einen lokalen oder regionalen Bezug haben.

  4. Varianten zur Förderung von Hörfunkangeboten (Antrag Seite 2, # 17)
    Reine Wortbeiträge: Der Antragsteller liefert nur das produzierte Wort für die Sendung zu und ist für die gespielte Musik nicht zuständig. Daneben können auch Beitragsreihen, z.B. regelmäßige viertelstündige Features zu einem Themenkomplex beantragt werden. Es wird nur der Umfang des produzierten Wortes bezuschusst. Für reine Hörfunk-Wortbeiträge dürfen pro Antrag in der Regel nicht mehr als 1.560 Minuten (entspricht z.B. 30 Minuten/Woche) zur Förderung beantragt werden.
    Produktionskosten pro Minute werden höchstens bis zu 50 Euro anerkannt.

    Spezialsendungen: Bei Spezialsendungen ist auch die Musikauswahl Teil des Konzepts. Die Förderung wird daher für die ganze Sendung beantragt. Sendungsbestandteile, die nicht zum inhaltlichen Sendekonzept gehören (z.B. Nachrichten, Werbung, etc.) müssen von der Sendezeit abgezogen werden. Der Wortanteil der Sendungen sollte bei mindestens 20% liegen kann aber auch höher sein. Es dürfen pro Antrag in der Regel nicht mehr als 6.240 Minuten (dies entspricht z.B. 2 Stunden/Woche) zur Förderung beantragt werden.
    Produktionskosten pro Minute werden höchstens bis zu 25 Euro anerkannt.

    Musikspartensendungen: Musikspartensendungen beschäftigen sich in der Regel mit einem bestimmten Musikgenre, wie z.B. Jazz oder Volksmusik. Die Auswahl der Musik ist wesentlicher Bestandteil des Konzepts, weshalb die ganze Sendung (abzüglich der Sendezeit für Nachrichten, Werbung, etc.) zur Förderung beantragt wird. Der Wortanteil kann hier auch unter 20% liegen. Es dürfen pro Antrag in der Regel nicht mehr als 6.240 Minuten (dies entspricht z.B. 2 Stunden/Woche) zur Förderung beantragt werden.
    Produktionskosten pro Minute werden höchstens bis zu 10 Euro anerkannt.

  5. Förderung von Fernsehangeboten
    Es können Magazinsendungen, Dokumentationen oder Beitragsreihen zur Förderung beantragt werden. Es dürfen in der Regel pro Antrag nicht mehr als 780 Minuten zur Förderung beantragt werden.
    Produktionskosten pro Minute werden höchstens anerkannt bei:
    - lokal oder regional ausgestrahlten Programmen bis zu 250 Euro
    - landesweit ausgestrahlten Programmen bis zu 400 Euro.
    Ausgenommen von der Programmförderung sind Fernsehangebote, die nach Art. 23 BayMG betraut werden.

  6. Personalkosten (Antrag Seite 4 # 27)
    Die zur Erstellung des Förderangebotes notwendige Tätigkeit von ehrenamtlichen Mitarbeitern kann, je nach fachspezifischer Vorbildung des Betreffenden, mit einem Betrag von 10 bis 20 Euro pro Stunde bewertet werden. Zum besseren Verständnis sind einige Tätigkeitseinschätzungen vorgegeben.

  7. Herstellungskosten (Antrag Seite 5)
    Beachten Sie bei der Ermittlung der kalkulatorischen Herstellungskosten, dass nur die gemäß Programmförderungs-Richtlinie förderfähigen Kosten angesetzt werden dürfen.

  8. Formale Kriterien
    Die Anzahl der Anträge ist auf maximal fünf Anträge pro Antragsteller begrenzt.
    Für jedes zur Förderung angemeldete Programmangebot ist ein separater Antrag in doppelter Ausführung einzureichen. Sammelanträge verschiedener Programmangebote können nicht bearbeitet und damit nicht in die Förderentscheidung einbezogen werden.
    Zur Förderung darf nur originär produziertes Programm beantragt werden. Der Schwerpunkt soll bei Neu- und Eigenproduktionen liegen.

  9. Nachweispflicht
    Wird ein Programmangebot gefördert, müssen regelmäßig Sendemitschnitte eingereicht und ein wirtschaftlicher Verwendungsnachweis abgegeben werden.