Zuweisung digital-terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A
Bekanntmachung
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien
vom 12.08.2025
Anlage 1: Programmlicher Fragebogen
Anlage 2: Formular „Erklärungen des Anbieters“
A.
Wichtige Hinweise
1. Dieser Ausschreibungstext enthält:
• die Grundlagen der Bekanntmachung,
• die Mindestanforderungen, formelle Kriterien und Auswahlkriterien einer Bewerbung,
• Hinweise zum Versorgungsgebiet und den Übertragungskapazitäten,
• Hinweise zu den technischen Details und Kosten sowie
• Hinweise zum Organisationsverfahren.
2. Die Landeszentrale verweist auf den programmlichen Fragebogen (Anlage 1) sowie das Formular „Erklärungen des Anbieters“ (Anlage 2). Es wird empfohlen, sowohl den programmlichen Fragebogen als auch das Formular „Erklärungen des Anbieters“ zu nutzen, um sicherzustellen, dass Bewerber alle Angaben zu den relevanten Auswahlkriterien machen. Hieraus erwachsen aber keine Ansprüche. Bewerber können darüberhinausgehende Angaben machen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landeszentrale die Zuweisungsentscheidung bezüglich programmlicher Angaben mit entsprechenden rechtsverbindlichen Auflagen verbinden kann.
4. Die Landeszentrale empfiehlt, den gesamten Ausschreibungstext sowie die dort in Bezug genommenen Normen und Anlagen sorgfältig zu beachten.
B.
Grundlagen der Bekanntmachung
1. Gem. Artt. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Hs. 2, 27 BayMG ist die Landeszentrale für die Zuweisung technischer Übertragungskapazitäten zuständig. Um das Recht auf chancengleichen Zugang aller interessierten Anbieter zu gewährleisten, erfolgt die Zuweisung gem. Art. 28 BayMG i.V.m. §§ 5,6 und 19 RfS im Ausschreibungsverfahren.
2. Anbieter- und Meinungsvielfalt gem. Art. 4 BayMG ist vorrangiges Ziel der Landeszentrale.
3. Mit dem Europäischen System Digital Audio Broadcasting (DAB) mit der Marktbezeichnung Digital Radio nach EUREKA 147 und der ETSI-Spezifikation ETS 300401 wurde ein digitales terrestrisches Übertragungssystem entwickelt, das insbesondere bei mobilem Empfang neben einem störungsfreien Empfang von Hörfunkprogrammen auch die Übertragung von programmbegleitenden Informationen bzw. Daten gewährleistet. Der ursprüngliche Standard wurde um die Standards DAB+ und DMB erweitert (DABSystemfamilie).
4. Auf Basis der Infrastrukturvereinbarung zwischen dem Bayerischen Rundfunk (BR), der Landeszentrale und der Bayern Digital Radio (BDR) wurde ab Mitte 2017 der Betrieb und die Nutzung der DAB-Netze in Bayern neugestaltet.
5. Im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A steht jeweils eine DAB-Kapazität von 54 Capacity Units (CU) zur Verfügung. Damit kann bei Nutzung des Standardfehlerschutzes PL EEP 3A eine Nettodatenrate von jeweils 72 kbit/s erreicht werden. Für dieses Netz kann auch der etwas schwächere Fehlerschutz PL EEB 3B genutzt werden. Mit diesem Fehlerschutz kann eine Nettodatenrate von 96 kbit/s erreicht werden. Die Landeszentrale schreibt aufgrund ihrer Konzeptverantwortung die hier gegenständlichen DAB-Netze als zusammenhängendes Verbreitungsgebiet aus. Eine Auseinanderschaltung des Angebots des positiv beschiedenen Bewerbers wird nicht möglich sein und im Bescheid untersagt.
6. Die Kapazität im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A steht ab dem 01.01.2026 für die Nutzung zur Verfügung. Die Aufschaltung des Angebots muss spätestens zum 01.02.2026 erfolgen.
7. Das medienrechtliche Versorgungsgebiet, welches im Bescheid bindend durch die Landeszentrale festgelegt wird, ist der Freistaat Bayern.
8. Die Übertragungskapazitäten werden befristet auf bis zu zehn Jahre zur Nutzung ausgeschrieben. Die Zuweisungsdauer im Einzelfall steht im Ermessen der Landeszentrale.
9. Im Übrigen wird auf D. bzgl. der Einzelheiten zum Versorgungsgebiet und zur Technik sowie auf E. bzgl. der Bereitstellung der Technik und der Kosten verwiesen, die Bestandteil der Zuweisung sind.
C.
Mindestanforderungen, formelle Kriterien und Auswahlkriterien
Die Landeszentrale schreibt die Nutzung verfügbarer terrestrischer Übertragungskapazitäten im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A für die digitale terrestrische Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard nach folgenden Maßgaben und Auswahlkriterien aus:
1. Mindestanforderungen
a. Bewerber müssen verbindlich angeben, in welchem Umfang das geplante Angebot Wortprogramm im Gesamtprogramm enthält und in welchem Umfang im Wortprogramm Inhalte, die das unter Lit. B. Ziff. 7. näher bezeichnete Versorgungsgebiet oder Teile davon zum Gegenstand haben, vorhanden sind. Diese Angaben müssen nachvollziehbar dargelegt werden, so dass der Landeszentrale eine Prüfung des Bezugs zum Versorgungsgebiets nach Lit. B. Ziff. 7. oder Teilen davon möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Landeszentrale die Zuweisungsentscheidung mit entsprechenden rechtsverbindlichen Auflagen verbinden kann.
b. Der Antrag muss die Anforderungen des § 5 Abs. 2 RfS erfüllen. Es wird darauf hingewiesen, dass dies nur für die Erfüllung der formellen Mindestanforderungen gilt. Für den Fall, dass eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erforderlich ist, können ausführlichere Angaben gem. § 19 Abs. 2 Nr. 5 RfS zu einer vorrangigen Bewertung führen. Der Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen kann unter der E-Mail-Adresse kennzahlen@blm.de angefordert werden.
Erforderlich nach § 5 Abs. 2 RfS ist unter anderem
• die exakte Firmierung des Antragstellers bzw. Anbieters sowie die aktuellen Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse bis zur natürlichen Person,
• eine Programmbeschreibung mit Programmschema,
• die nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und 6 RfS erforderlichen Zusicherungen, d.h.
- Zusicherung des Besitzes oder rechtzeitigen Erwerbs aller notwendigen Rechte für die Programmbeiträge und deren Verbreitung, insbesondere Verwertungs- und Leistungsschutzrechte,
- Zusicherung der Einhaltung der Programmgrundsätze des Art. 5 BayMG, der Auflagen der Landeszentrale und der vom Medienrat erlassenen Programmrichtlinien.
• die Darlegung der geplanten oder vorhandenen personellen, organisatorischen und technischen Möglichkeiten zur Abwicklung des Programmangebots sowie Darstellung der finanziellen Planung für die Gewährleistung des Programmangebots (zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollte ein Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen in Form einer Excel-Tabelle bei der Landeszentrale angefragt werden).
Die aktuelle Fassung der Rundfunksatzung (RfS) finden Sie auf der Website der Landeszentrale unter: BLM - Satzungen/Geschäftsordnungen.
c. Bewerber müssen den Anforderungen der Artt. 24, 25 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 4 BayMG entsprechen.
d. Es muss zu erwarten sein, dass die Gesamtheit der im Versorgungsgebiet Freistaat Bayern empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Bewerbers den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 BayMG genügen wird.
e. Bewerber müssen die Bereitschaft verbindlich erklären, dass sie sich für die Steigerung der DAB-Endgerätepenetration engagieren und sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell an bayernweiten Marketingmaßnahmen beteiligen.
f. Bewerber müssen erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, den Sendebetrieb zu gewährleisten.
g. Bewerber müssen verbindlich erklären, dass sie zur Nutzung der Übertragungswege und Kostenübernahme eine vertragliche Vereinbarung mit der „Bayerische Medien Technik GmbH“ (bmt) abschließen.
2. Zusätzliche Anforderungen
Bewerben sich mehrere Bewerber gemeinsam mit einem Hörfunkangebot, kommt eine Zuweisung nur in Betracht, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Bewerber und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt erwartet werden kann.
3. Auswahlkriterien
Gehen mehrere Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach Lit. C. Ziff. 1. und 2. dieser Ausschreibung erfüllen, bei der Landeszentrale ein, so finden die Auswahlkriterien nach § 19 RfS ohne den Verweis auf Art. 26 Abs. 1 S. 3 BayMG und nach Art. 27 Abs. 2 BayMG Anwendung. Diese sind:
a. Örtlicher Bezug des Angebots zum Versorgungsgebiet
Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).
b. Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten
Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).
c. Personelle, organisatorische, technische und finanzielle Ausstattung zur Sicherstellung der Durchführung des beabsichtigten Angebots
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit sollte der medienwirtschaftliche Fragebogen (s. Lit. C. Ziff. 1. b.) genutzt werden. Darüberhinausgehende Angaben sind möglich.
d. Beiträge zur Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme
Zur Beurteilung sind insbesondere Angaben dazu zu machen, inwieweit das ge-plante Programm des Bewerbers bezüglich des Formats einen Vielfaltsgewinn zur bestehenden Hörfunklandschaft im Freistaat Bayern darstellt und inwieweit es sich von im Zeitpunkt der geplanten Aufschaltung bestehenden, terrestrisch verbreiteten Angeboten in Deutschland abgrenzt. Diese Programme sind positiv im Sinne einer Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme zu berücksichtigen.
Die Landeszentrale empfiehlt die Beachtung des programmlichen Fragebogens (Anlage 1).
D.
Versorgungsgebiet, Übertragungskapazitäten
Die Landeszentrale schreibt jeweils eine Kapazität von 54 CU im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A zur Verbreitung eines Hörfunkangebots im DAB-Standard in Bayern aus. Es ist der Standardfehlerschutz PL EEP 3A oder der etwas schwächere Fehlerschutz PL EEP 3B zu verwenden. Abhängig vom Fehlerschutz kann eine Nettodatenrate von 72 kbit/s oder 96 kbit/s erreicht werden. Die Nettodatenraten beinhalten auch den Anteil für die Vorwärtsfehlerkorrektur (FEC), der ungefähr 10 % der Datenrate ausmacht.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Versorgungswerte im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A:
Durch die DAB-Netze Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A (Basis: Fehlerschutz EEP 3A) wird nachfolgende Versorgung im medienrechtlichen Versorgungsgebiet erreicht. Bezug: Freistaat Bayern
Einwohner 13,369 Mio. (Stand 01.01.2023), Fläche 70.555 km² |
|
Indoor* |
98,2 % (Einwohner**) |
Portabel outdoor* |
99,7 % (Einwohner**) |
Mobil* |
98,5 % (Straßen***) |
* Ermittlung beruht auf Prognosen
** Bevölkerung/Gemeindedaten mit dem Stand 01.01.2023 (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik), Bevölkerungsrasterwerte (Quelle:Nexiga)
*** Das klassifizierten Straßennetzes Bayerns (INSPIRE WFS) enthält alle Europastraßen, Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen des Freistaates Bayern (Quelle: Bayerische Straßenbauverwaltung ‐ BAYSIS (www.baysis.bayern.de))
Derzeit besteht das zusammenhängende DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A aus den 94 DAB-Sendeanlagen.
Weiterführende Informationen zu den aktuellen DAB-Angeboten im Versorgungsgebiet finden Sie im Internetangebot der Landeszentrale unter der Adresse www.blm.de oder unter www.dabplus.de.
E.
Bereitstellung von Technik und Kosten
Für die DAB-Kapazität mit den jeweils unter Lit. D. beschriebenen Merkmalen fallen voraussichtlich folgende Kosten (ohne Programmheranführung) an:
1. Für die DAB-Kapazitäten im zusammenhängenden DAB-Verbreitungsgebiet Unterfranken 10A, Oberfranken 10B, Mittelfranken 8C, Oberpfalz 6C, Niederbayern 7D sowie Oberbayern-Schwaben 10A liegt der Preis bei EEP 3A oder EEP 3B pro CU derzeit bei € 462,52 je Monat. Für eine DAB-Kapazität von 54 CU liegt damit das monatliche Entgelt entsprechend bei € 24.976,08 (netto). Die Förderung richtet sich nach der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF). Die Förderbedingungen der Transformations-Anreiz-Förderung (TAF) können der Website der Landeszentrale, abrufbar unter https://www.blm.de/files/pdf2/taf.pdf, entnommen werden.
2. Eine verbindliche Förderaussage kann nur jährlich auf Grundlage eines gültigen Wirtschaftsplanes von der Landeszentrale abgegeben werden.
F.
Organisationsverfahren
Jede Bewerbung muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Ausschreibung sowie Art. 27 BayMG erforderlich sind. Die Landeszentrale kann nach Eingang der Bewerbung weitere Angaben und Unterlagen anfordern, die zur Beurteilung erforderlich sind.
Interessierte Bewerber werden aufgefordert, bis spätestens 23.09.2025, 23:59 Uhr, (Ausschlussfrist) eine verbindliche Bewerbung bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, Heinrich-Lübke-Str. 27, 81737 München, einschließlich aller Anlagen, einzureichen. Die Landeszentrale kann weitere Unterlagen verlangen. Sie behält sich vor, interessierte Bewerber ggf. auch nach Ablauf der Ausschlussfrist anzuhören.
1. Sämtliche Unterlagen können in Textform, d.h. z.B. auch ausschließlich digital per Mail über die E-Mail-Adresse Mail.Recht@blm.de, eingereicht werden.
2. Den Fragebogen zu den medienwirtschaftlichen Kennzahlen senden Bewerber bitte direkt per Mail unter Bezugnahme auf die Bewerbung an kennzahlen@blm.de.
3. Die Landeszentrale empfiehlt, sämtliche Dokumente passwortgeschützt zu übermitteln.
4. Eine frühere Interessensbekundung, eine Bewerbung auf eine frühere Ausschreibung oder eine Stellung als sendender Anbieter, Spartenanbieter, Zulieferer oder sonstiger Beteiligter ersetzt nicht die Bewerbung und die strikte Einhaltung der o.g. Förmlichkeiten der Bewerbung im Rahmen dieser Ausschreibung.
5. Die Landeszentrale weist auf die allgemeinen rechtlichen Verfahrensvorschriften hin, die für die Bewerbungen und das Ausschreibungsverfahren gelten. Ausschreibungsverfahren sind transparent und unterliegen dem Grundsatz des fairen Wettbewerbs.
6. Für die Bearbeitung des Angebots wird ein Kostenvorschuss in Höhe von € 1.000,- (i. W. eintausend Euro) erhoben. Dieser ist durch Überweisung auf das Konto der Landeszentrale bei der Bayerischen Landesbank, Nr. 20281 (BLZ 700 500 00), IBAN: DE33 7005 0000 0000 0202 81, BIC: BYLADEMMXXX, unter Angabe der Kosten-Nr. 30022 zu bezahlen.
München, den 12.08.2025
Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Dr. Thorsten Schmiege
Präsident