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12. Sitzung des Ausschusses für Aufsicht und Inhalteregulierung

05.12.2024

Tagesordnung

  1. Feststellung ordnungsgemäße Ladung, Beschlussfähigkeit
  2. Genehmigung der Tagesordnung
  3. Genehmigung der Niederschrift über die 11. Sitzung des Ausschusses für Aufsicht und Inhalteregulierung des Medienrats vom 21.11.2024
  4. Drahtloser Hörfunk Allgäu-Donau-Iller:   (Beschluss)
    Ausschreibung einer digital terrestrischen Übertragungskapazität
  5. Verschiedenes       

Ergebnisse

  • TOP 1: Feststellung ordnungsgemäße Ladung, Beschlussfähigkeit

Die Sitzungsleitung stellt die ordnungsgemäße Ladung zur Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit des Ausschusses für Aufsicht und Inhalteregulierung fest.

  • TOP 2: Genehmigung der Tagesordnung

Die Tagesordnung wird in der am 22.11.2024 versandten Fassung genehmigt.

  • TOP 3: Genehmigung der Niederschrift über die 11. Sitzung des Ausschusses für Aufsicht und Inhalteregulierung des Medienrats am 21.11.2024

Die Niederschrift über die 11. Sitzung des Ausschusses für Aufsicht und Inhalteregulierung des Medienrats am 21.11.2024 wird genehmigt.

  • Top 4: Drahtloser Hörfunk Allgäu-Donau-Iller: Ausschreibung einer digital terrestrischen Übertragungskapazität (Beschluss)

Der Ausschuss für Aufsicht und Inhalteregulierung empfiehlt dem Medienrat folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Dem Anbieter „Digitaler Rundfunk Bayern GmbH & Co. KG“ wird zur Verbreitung des Hörfunkangebots „Radio Galaxy Allgäu“ eine DAB-Kapazität von 72 CU mit dem Fehlerschutz EEP 2A (Nettodatenrate 72 kbit/s inkl. FEC) im DAB-Verbreitungsgebiet Allgäu-Donau Iller 8B vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2034 zur Nutzung unter der Bedingung, dass der Landeszentrale die technischen Übertragungskapazitäten auch künftig zur Verfügung stehen, zugewiesen. 
     
  2. Die Zuweisung bezieht sich auf das eingereichte Programmschema sowie die Programmübersicht des Gesamtangebots (Anlage 4).
     
  3. Als medienrechtliches Versorgungsgebiet werden die Städte Kempten, Kaufbeuren und Memmingen sowie die Landkreise Oberallgäu, Lindau, Ostallgäu, Unterallgäu, Günzburg und Neu-Ulm festgelegt.
     
  4. Der „Digitaler Rundfunk Bayern GmbH & Co. KG“ wird aufgegeben, regionale Programminhalte entsprechend der am 07.12.2023 vom Medienrat im Rahmen der Audio-Strategie 2025 beschlossenen programmlichen Leitlinien, für das Versorgungsgebiet auszustrahlen, d.h.

a.) regionale Inhalte mindestens von montags bis freitags zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr auszustrahlen,

b.) feste Sendeplätze für regionale Inhalte, Regionalnachrichten, regionalen Service, Promotion, regionale Moderationen und regionale Beiträge im Programmschema verbindlich zu implementieren,

c.) in der Prime- und Drivetime mindestens zwei Sendeplätze zzgl. den Regionalnachrichten und zwischen der Prime- und der Drivetime einen weiteren Sendeplatz im Programmschema zu implementieren, wobei die Wiederholung von regionalen Inhalten zulässig ist und

d.) moderierte Livesendungen in der Prime- und der Drivetime auszustrahlen, die regionale Themen beinhalten, wobei vorproduzierte regionale Sendungen außerhalb der Prime- und Drivetime möglich sind.

Einzelheiten werden verbindlich im Bescheid geregelt.

5. Die Zuweisung gem. Ziffer 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, falls der Anbieter mit der Bayerische Medien Technik GmbH (bmt), Balanstraße 69b, 81541 München, dem Überlassungspartner der Landeszentrale für die technischen Telekommunikationseinrichtungen, keine vertragliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von technischen Einrichtungen und Dienstleistungen für die DAB-Verbreitung des Hörfunkangebots für die Dauer der Zuweisung abschließt.

6. Die „Digitaler Rundfunk Bayern GmbH & Co. KG“ ist dafür verantwortlich, dass das Sendesignal entsprechend den technischen Normen des Sendenetzbetreibers zur Verfügung gestellt wird. Für den Fall einer Störung unterrichtet der Anbieter durch geeignete Maßnahmen die Hörer von der Störung.

7. Der „Digitaler Rundfunk Bayern GmbH & Co. KG“ wird aufgegeben, sich grundsätzlich an der Funkanalyse Bayern zu beteiligen. Einzelheiten hierzu werden in gesonderter Vereinbarung mit der Landeszentrale geregelt.

8. Die Anträge der übrigen Bewerber werden abgelehnt.

  • TOP 5: Verschiedenes

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