- Es gilt das gesprochene Wort! -
TOP 5 Bericht des Präsidenten
Informationsvielfalt
Zu Beginn möchte ich über das Thema Informationsvielfalt sprechen. Wie kann Vielfalt bei einer von Algorithmen geprägten Mediennutzung auch in Zukunft gewährleistet werden?
Zunächst ein Blick auf die Fakten:
80 Prozent der unter 30-Jährigen nehmen Informationen zum aktuellen Zeitgeschehen auch über soziale Netzwerke wahr, so der aktuelle Info-Monitor der Medienanstalten.
Politische und gesellschaftliche Kurzvideos nutzen sie dabei laut den Video-Trends 2025 der Medienanstalten häufig: Unter den regelmäßigen TikTok-Nutzenden sehen 83 Prozent solche Inhalte zumindest gelegentlich, bei Instagram-Reels sind es 72 Prozent, bei YouTube-Shorts 69 Prozent. Dabei waren politische Inhalte in Kurzvideo-Formaten für einen relevanten Teil der Nutzenden in der Vergangenheit sogar wahlentscheidend; die entsprechenden Werte liegen je nach Plattform und Nutzungskontext zwischen 18 und 23 Prozent.
Fazit? Die klassischen Medien haben ihre Souveränität ein gutes Stück weit an die Plattformen verloren. Social-Media-Plattformen sind längst nicht mehr nur Unterhaltungsräume. Sie gewinnen als Informationsquelle immens an Bedeutung und sind damit relevante Orte politischer Meinungsbildung.
Doch um sich eine Meinung zu bilden, braucht es nicht aufgeheizte Meinungen. Es braucht Informationen – und die findet man entweder gar nicht oder sie werden einem zufällig in den Feed gespielt: So lag der Anteil politischer Inhalte auf TikTok laut einer Studie zwei Monate vor der Bundestagswahl bei nur fünf Prozent.
Ein in meinen Augen besorgniserregendes Faktum, das eines sehr deutlich macht: Wir steuern online auf eine Informationswüste zu – nicht, weil keine Informationen da sind, sondern weil sie bei den Menschen nicht ankommen. Unabhängiger Journalismus verschwindet zugunsten emotionaler, vielfach radikaler Meinungen, die von den gewinnorientierten Plattformen im algorithmischen Dickicht bevorzugt nach oben gespült werden.
Dem müssen wir gegensteuern. Wir brauchen eine informierte, keine meinungsgetriebene Öffentlichkeit nach transparenten Kriterien. Deshalb müssen wir auch in algorithmischen Empfehlungssystemen Informationsvielfalt sichern.
Der neue Digitale Medien-Staatsvertrag will dieses Phänomen adressieren und Auffindbarkeit sichern. Das klingt erst einmal unmöglich. Ist es aber gar nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Plattformen genau das machen: Sie wählen aktuell aus, was vertrauenswürdige Medien sind und wie diese Inhalte den Weg zum Publikum finden. Nach ihren, intransparenten Regeln.
Klar ist: Es geht nicht um einen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit, sondern um ihren Schutz gegenüber kommerziellen oder politischen Interessen großer Plattformen.
Das ist übrigens ganz im Sinne der Nutzenden, deren Problembewusstsein gegenüber digitalen Plattformen durchaus ausgeprägt ist: So sehen laut einer Studie der Bertelsmann Stiftung 77 Prozent der Befragten Soziale Medien zunehmend als Instrument politischer Einflussnahme, 71 Prozent sorgen sich um den Einfluss großer Plattformen auf die öffentliche Meinung.
Deshalb gilt es, die digitale Souveränität selbst zu gestalten und nicht weiter eine bloße Marionette der Plattformen zu sein. Die Landesmedienanstalten und ich ganz persönlich setzen sich deshalb dafür ein, journalistische Anbieter zu stärken, die Informationsvielfalt in Empfehlungsalgorithmen verankern. Gleichzeitig möchten wir die Plattformen in die Pflicht nehmen – für ein faires transparentes Verfahren, das dem Grundgesetz entspricht.
Rundfunkbeitrag / Verhandlung vor dem BVerfG
Mehrfach habe ich in den letzten Monaten und Jahren zum Thema Rundfunkbeitrag berichtet.
Kurzer Rückblick: Bereits im Jahr 2020 hatte Sachsen-Anhalt die damalige Beitragserhöhung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) für die Zeit ab 2021 blockiert. Erst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzte die Erhöhung von damals 17,50 Euro auf 18,36 Euro in Kraft. Diese Entscheidung war auch für die BLM, die sich aus knapp zwei Prozent des Beitrags finanziert, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von nicht unerheblicher Bedeutung.
Anfang 2025 hatten ARD und ZDF dann gegen den Beschluss der Länder, den Rundfunkbeitrag nicht – wie von der KEF zunächst empfohlen, um 58 Cent von 18,36 auf 18,94 Euro zu erhöhen, Verfassungsbeschwerde eingereicht.
Zuletzt hatte die KEF Ende März dieses Jahres ungewöhnlicherweise ihren eigenen Vorschlag von 58 Cent revidiert und eine Anhebung des Rundfunkbeitrags von 18,36 Euro um 28 Cent auf 18,64 Euro für die Jahre 2027 und 2028 empfohlen.
Würden die Länder bis Jahresende entscheiden, diese neue KEF-Empfehlung umzusetzen, dann wären ARD und ZDF für die laufende Beitragsperiode (2025-28) bedarfsgerecht finanziert und ihre Verfassungsklage wohl gegenstandslos. Doch dazu wird es wohl voraussichtlich nicht kommen.
Das wurde bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe beim Bundesverfassungsgericht am Tag vor den Lokalmedientagen deutlich. Ich war als Vertreter der Medienanstalten geladen.
Wie wichtig den öffentlich-rechtlichen Sendern die Angelegenheit ist, illustrierte allein die hochkarätige Anwesenheitsliste: Alle Intendanten, die meisten Justiziare und Verwaltungsdirektoren waren anwesend. Zudem Vertreter der Länder und natürlich die KEF.
Zwar hatte Gerichtspräsident Stephan Harbarth zu Beginn ausdrücklich betont: Es gehe nicht um gesellschaftlich diskutierte Fragen zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk, sondern darum zu klären, ob die Länder die Rundfunkfreiheit der Sender verletzt hätten, indem sie sich über die Entscheidung der KEF hinwegsetzten. Dennoch war es zwischen den Zeilen eine hochpolitische, wenn auch vordergründig eine sehr formale Verhandlung von etwa acht Stunden.
Ein klares Votum des Bundesverfassungsgerichts – auch zur Gestaltungsbefugnis der Länder – wäre wünschenswert, um die politisch aufgeladene Diskussion um die Rundfunkfinanzierung zu versachlichen. Ob es auf die zweite KEF-Empfehlung von plus 28 Cent zum 1. Januar 2027 hinausläuft, haben die Richter bei dieser Verhandlung nicht durchblicken lassen. Das Urteil wird in ein paar Monaten erwartet. In der Zwischenzeit hat das Bundesverfassungsgericht in turbulenten Zeiten die schwierige Frage zu beantworten, was „bedarfsgerechte Finanzierung“ ist.
KI-Regulierung / Umsetzung der KI-Verordnung
Zur Umsetzung der KI-Verordnung (KI-VO) in Deutschland ein Update: Hierzu hatte ich zuletzt im Februar berichtet, dass der Bund dem wichtigen Anliegen der Landesmedienanstalten Rechnung tragen und eine Ausnahme für die Marktaufsicht über KI-Systeme zu journalistischen Zwecken und zur Werbung schaffen will.
Diese Entscheidung des Kabinetts kommt jetzt erfreulicherweise in die Umsetzung: Der Bundestag hat das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) am 11. Juni 2026 verabschiedet. Auch der Bundesrat hat noch vor der Sommerpause zugestimmt. Die Bereichsausnahme für die Medien, nach der die Landesmedienanstalten zuständige Marktüberwachungsbehörden für KI-Systeme von Mediendiensteanbietern sind, muss nun nur noch durch die Länder umgesetzt werden.
Um die zukünftige Kooperation mit der im Übrigen für die Umsetzung der KI-Verordnung Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzubereiten, hat bereits Ende Juni in Bonn ein Gespräch mit der Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, Dr. Daniela Brönstrup, stattgefunden. Dabei wurde eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit gelegt. Beispielsweise wurde besprochen, die KI-Koordinierungsstelle der Medienanstalten in den Bund-Länder-Ausschuss Künstliche Intelligenz aufzunehmen.
Ganz konkret ist die Landeszentrale, die die Marktüberwachungstätigkeiten der Landesmedienanstalten als KI-Koordinierungsstelle zentral organisieren wird, bereits in einem Punkt tätig geworden: So sorgt sich die Radiobranche mit Blick auf die Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO, da die Kennzeichnung der Werbung auf Kosten der Refinanzierbarkeit gehe und auch die „Durchhörbarkeit“ des Programms störe. Hier setzt sich die BLM für eine risikobasierte, verhältnismäßige und medientypische Anwendung ein, die die Besonderheiten des linearen Hörfunks angemessen berücksichtigt. Als ersten Schritt hat die BLM allen Landesmedienanstalten ein Musterschreiben zum Versand an die Hörfunkveranstalter zur Verfügung gestellt.
EuGH-Urteil / nationaler Jugendschutz gestärkt
Rückenwind für die Landesmedienanstalten kam Mitte Juni auch aus Luxembourg: So hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein klares Zeichen für wirksamen Jugendmedienschutz im digitalen Binnenmarkt gesetzt. Demnach dürfen die EU-Mitgliedstaaten im Einzelfall Pornoplattformen aus anderen europäischen Ländern dazu verpflichten, Altersverifikationssysteme einzusetzen, um zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu pornografischen Inhalten haben. Für solche Einzelfälle gilt es, die Abweichverfahren einzuhalten – also, den zuständigen Mitgliedstaat vorher aufzufordern, selbst tätig zu werden sowie die EU-Kommission über die Absicht, eigene Maßnahmen zu ergreifen, zu informieren.
Der EuGH hat sich damit im Sinne der Länderbefugnisse positioniert und deutlich gemacht: Wirksamer Jugendschutz in Europa muss nicht an Landesgrenzen Halt machen. So braucht es eben gerade auch die nationalen Regulierer, um gegen Jugendschutzverstöße im Einzelfall vorzugehen – neben dem Vorgehen der Europäischen Kommission wegen systemischer Risiken der sehr großen Pornoplattformen.
Spannend ist darüber hinaus das, was der EuGH zum Plattformprivileg sagt: Wer durch Algorithmen Inhalte kontrolliert, ist nicht automatisch von der Haftung befreit. Für die Landesmedienanstalten war die Entscheidung deshalb in zweierlei Hinsicht ein wichtiges Signal. Erstens: Digitale Verantwortung ist keine Frage des Geschäftsmodells. Jugendmedienschutz muss effektiv, verhältnismäßig und europarechtskonform dort ansetzen, wo Risiken für Minderjährige entstehen. Und zweitens: Wer aktiv seine Plattform steuert, ist dafür auch verantwortlich.