14.12.2018
Berichte
Pressemitteilungen
- Medienrat verabschiedet BLM-Wirtschaftsplan 2019: 46 Prozent des Budgets für Fördermaßnahmen
- Erste Brexit-Lizenzen für TV-Spartenprogramme von Turner und NBC - BLM-Präsident Schneider: „Weitere Stärkung des Medienstandorts Bayern“
Ergebnisse
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 der Änderung der Richtlinie zur Förderung der Technischen Infrastruktur von terrestrischen Hörfunkangeboten nach den BayMG (TIF) zugestimmt.
Die TIF legt ihren Schwerpunkt auf die Förderung der terrestrischen digitalen Übertragungstechnik (DAB+) und trägt der finanziellen Beteiligung des Freistaats Bayern am Projekt der digitalen technischen Verbreitung von Hörfunkangeboten Rechnung.
Zusätzlich zur Basisförderung ihrer Netzkosten können DAB-Hörfunkanbieter laut TIF eine Förderung ihrer initialen Einrichtungskosten (z.B. Encoder) in Form einer Sonderförderung erhalten. Mit Änderung der Richtlinie wurde jetzt der maximale Anteil der Sonderförderung an der Gesamtförderung von derzeit 10 auf 20 Prozent erhöht. Bei der Basisförderung wurde eine Flexibilisierung des Multiplikationsfaktors beschlossen, die es der Landeszentrale mit Zustimmung der entsprechenden Gremien ermöglicht, auf Entwicklungen im DAB-Netzausbau angemessen reagieren zu können.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 die novellierten Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien – JuSchRiL) beschlossen.
Nach der 2016 erfolgten Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) hatte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten initiiert, die Jugendschutzrichtlinien einer umfassenden Prüfung zu unterziehen und an den neuen JMStV anzupassen.
Die Überarbeitungen der Jugendschutzrichtlinien betreffen folgende Themen:
• Beweislastumkehr beim Nachrichtenprivileg,
• Anpassung einiger Unzulässigkeitstatbestände an geänderte Straftatbestände,
• Privilegierung periodischer Druckerzeugnisse,
• Abkehr vom Akzessorietätsprinzip bei Programmankündigungen,
• Möglichkeit der Abweichung von Altersfreigaben bereits nach zehn Jahren,
• die leichtere Kontaktaufnahmemöglichkeit mit dem Jugendschutzbeauftragten und
• die neue Zuständigkeit und Verfahren der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle.
Der Beschluss des BLM-Medienrats war notwendig, da den Jugendschutzrichtlinien übereinstimmend alle Landesmedienanstalten zustimmen müssen, damit die Änderung wirksam wird.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 die Fördermittel für die Programmförderung 2019 in Höhe von 600.000 Euro aufgeteilt. Im Rahmen des Wirtschaftsplans sind 410.000 Euro für Hörfunkangebote und 190.000 Euro für Fernsehangebote vorgesehen.
Für das Förderjahr 2019 wird eine Förderobergrenze von 50 Prozent festgelegt.
Auf die Ausschreibung sind fristgerecht 60 Förderanträge für den Hörfunk und fünf Förderanträge für das Fernsehen eingegangen, die Anfang 2019 behandelt werden.
Der MEDIASCHOOL BAYERN Anbieterverein erhält für das Fernsehspartenprogramm „M94.5“ eine bundesweite Genehmigung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) zur Live-Übertragung von relevanten Veranstaltungen im Internet. Das geplante Programmvorhaben ergänze den Vereinszweck der Aus- und Fortbildung junger Journalisten sinnvoll und liefere einen Beitrag zur Medienvielfalt, begründete der BLM-Medienrat die Entscheidung in seiner Sitzung am 14.12.2018.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung vom 14.12.2018 die UKW-Zuweisungen der Programme, deren aktuelle UKW-Zuweisung früher ausläuft, bis 30.06.2025 verlängert. Ausgenommen sind die vier oberfränkischen Radio-Galaxy-Programme – hier befindet sich die Landeszentrale mit dem Anbieter noch im Gespräch über die künftige Ausgestaltung.
Ausgangspunkt für die einheitliche Verlängerung der bestehenden UKW-Zuweisungen ist die von der Landeszentrale nicht veranlasste und nicht vorhersehbare Entscheidung der Media Broadcast, sich von allen ihren UKW-Sendeanlagen in Deutschland zum 30.06.2018 zu trennen. Um die UKW-Verbreitung des privaten Hörfunks in Bayern bis auf weiteres sicherzustellen und ihrer Trägerschaftsverantwortung nachzukommen, hatte die BLM daraufhin über ihre Tochter Bayerische Medien Technik (bmt) und in enger Abstimmung mit den Anbietern alle UKW-Sendeanlagen erworben.
Durch die Zuweisungsverlängerung soll das wirtschaftliche Risiko, das die bmt mit dem Kauf eingegangen ist, auf die Gesamtheit der genehmigten bayerischen UKW-Anbieter solidarisch umgelegt und gerecht verteilt werden. Das kann für den vorgesehenen Zeitraum bis 2025 nur gewährleistet werden, wenn analog zur erklärten Kostenübernahme auch die UKW-Zuweisungsdauer auf diesen Zeitraum angeglichen und damit sowohl für die Landeszentrale und die bmt als auch für die Anbieter Planungssicherheit hergestellt wird.
Einer Verlängerung der Genehmigungen bedarf es nicht mehr, da der Gesetzgeber die Entfristung aller bestehenden Genehmigungen verfügt hat.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 die Fortführung der Anbietertätigkeit der PN Medien GmbH durch die Funkhaus Pfaffenhofen GmbH zur Verbreitung der Programme Radio Ilmwelle, Ilmwelle Schlager, Ilmwelle 90s, Ilmwelle Event, PN Eins Dance und PN Eins Urban genehmigt. Auch die jeweiligen DAB+-Kapazitäten werden der Funkhaus Pfaffenhofen GmbH zur Nutzung zugewiesen.
Die Änderung ist genehmigungsfähig, weil sie sich in einer Rechtsformänderung erschöpft und nicht zu einer Änderung von Einflussverhältnissen führt. So entsprechen die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse der Funkhaus Pfaffenhofen GmbH denen der PN Medien GmbH: je 40 Prozent halten Andreas Breitner und Tobias Forster sowie 20 Prozent Nicole Breitner.
Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat in seiner Sitzung am 14.12.2018 Konrad Schwingenstein die medienrechtliche Unbedenklichkeit bezüglich eines eventuellen Erwerbs der Gesellschafteranteile der Studio Gong GmbH & Co. Studiobetriebs KG i.H.v. 90,87 % an der Radioblut GmbH & Co. Studiobetriebs KG erteilt. Eine Erhöhung seines Anteils (aktuell 31,02%) würde die Kontinuität des Gesamtprogramms nicht gefährden und sei daher aus medienkonzentrationsrechtlicher Sicht unbedenklich, so die Begründung des Medienrats.
Die Radioblut GmbH & Co. Studiobetriebs KG ist Gesellschafterin des Anbieters Radio Next Generation GmbH & Co. KG, der für das Programm egoFM verantwortlich ist.