KI-Kennzeichnung: Was seit 2. August 2026 gilt
Eine geklonte Stimme im Podcast oder ein KI-generiertes Symbolbild: Seit dem 2. August 2026 entscheidet Art. 50 KI-VO, welche KI-generierten Inhalte wie gekennzeichnet werden müssen. Damit hat die EU eine weitere Stufe gezündet. Was Medienhäuser jetzt beachten sollten.
Text: Carolin Gierth
Im Fokus stehen für Betreiber von KI-Systemen zwei Fälle: Deepfakes und KI-Texte zu „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse“. Diese Fälle sind in Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung geregelt. Denn Medienhäuser sind in der Regel keine Anbieter, sondern Betreiber. Das sind alle, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich, also nicht rein privat, verwenden (Art. 3 Nr. 4 KI-VO).
Was kennzeichnungspflichtig ist
Als Deepfake gilt ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und fälschlicherweise als echt erscheinen würde (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Im Redaktionsalltag sind das etwa KI-generierte Stimmen, synthetische Fotos oder manipuliertes Videomaterial.
Betreiber müssen offenlegen, dass solche Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Nicht kennzeichnungspflichtig ist die rein technische Bearbeitung: Zuschnitt, Beleuchtungskorrektur oder Rauschreduktion. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werks, genügt ein Hinweis in geeigneter Form, der den Genuss des Werks nicht stört.
Wann redaktionelle Kontrolle befreit
Auch Texte können unter die Kennzeichnungspflicht fallen: Wer mit einem KI-System veröffentlichte Texte erzeugt oder manipuliert, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, muss das offenlegen. Die Pflicht entfällt, wenn die Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.
Die Leitlinien der EU-Kommission stellen klar: Eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung reicht nicht aus. Nötig ist eine inhaltliche Prüfung mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Wer sauber redigiert, muss KI-gestützte Texte also nicht kennzeichnen. Die Pflicht zielt auf automatisierte Strecken ohne menschlichen Zwischenschritt.
Die Kennzeichnung in der Praxis
Gekennzeichnet wird bei der ersten Interaktion mit dem Inhalt, passend zum Medium: sichtbar bei Bild und Video, hörbar bei Audio, nahe am Anfang von Texten (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Ein Hinweis im Impressum genügt ausdrücklich nicht. Geeignete Hinweise sind „KI-generiert“ und „KI-modifiziert“, alternativ die einheitlichen EU-Icons.
Bei Kunst, Satire und Co. bleibt die Kennzeichnung zwar Pflicht, aber in angepasster Form. Archivinhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder für Unternehmen bis zu drei Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. Maßgeblich ist der höhere Betrag (Art. 99 KI-VO).
Transparenz bedeutet auch Glaubwürdigkeit
Vieles, was Art. 50 KI-VO fordert, ist ohnehin gute Medienpraxis: Prüfung vor Veröffentlichung und klare Verantwortlichkeiten gehören zum Handwerk. Wer diese Routinen einhält, erfüllt die Kennzeichnungspflicht fast nebenbei.
Generell gilt: Transparenz stärkt das Vertrauen in Medieninhalte, während synthetische Bilder und Stimmen alltäglich werden. Wer die Transparenz ernst nimmt, kann einen Glaubwürdigkeitsvorsprung für sich verbuchen, den kein KI-Tool ersetzen kann.
Eine Ausnahme gibt es: Anbieter von KI-Systemen, auch solcher mit einem allgemeinen Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und ihr System vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht haben, müssen die Vorgaben des Art. 50 Abs. 2 KI-VO erst bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.
Hier geht es um die maschinenlesbare Kennzeichnung mit digital signierten Metadaten und Wasserzeichen. Diese Gnadenfrist gewährt die „Digital-Omnibus-Verordnung zu KI“, die inzwischen in Kraft getreten ist und am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
Welche Workflows Medienhäuser jetzt überprüfen sollten
Am Anfang steht in Sachen KI-Kennzeichnung die Frage: Welche Systeme laufen überhaupt im Haus, inklusive der Werkzeuge, die sich einzelne Teams auf eigene Faust besorgt haben? Danach kommt das Content-Management-System. Ein Pflichtfeld für den KI-Status eines Beitrags holt die Kennzeichnung aus der Aufmerksamkeit einzelner Redaktionsmitglieder heraus und macht sie zum Teil des Ablaufs.
Anders ist es im Fall der Zulieferung: Wenn Agenturen, Freelancer oder Nutzende Material beisteuern, muss geklärt sein, wer die redaktionelle Kontrolle ausübt und wo sie dokumentiert wird. Denn genau daran hängt die Ausnahme für Texte. Verlässlich sind Pflichtfelder im System und Herkunftsdaten, die am Asset selbst hängen.
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