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Impressum

Das Impressum stammt ursprünglich aus dem Presserecht und besteht in der Regel aus mehreren Pflichtangaben. Im Internet soll es Transparenz gewährleisten und dient insbesondere öffentlichen Ordnungsinteressen, einem offenen Meinungsbildungsprozess sowie dem Verbraucherschutz. 

Durch Angaben wie Name, Adresse, Kontaktdaten und (sofern zutreffend) Rechtsform der juristischen Person sollen Nutzerinnen und Nutzer schnell erkennen können, wer für die Inhalte einer Webseite (beispielsweise Filme, Bilder, Texte) verantwortlich ist. Auch eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem Verantwortlichen soll sichergestellt werden.

In welchen Fällen besteht die Impressumspflicht ? 

Grundsätzlich braucht jeder Internetauftritt, der nicht ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dient, ein Impressum. Ein Indiz für persönliche oder familiäre Zwecke ist beispielsweise die fehlende öffentliche Zugänglichkeit. Auch der Umstand, dass das Angebot ausschließlich Informationen aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich enthält, kann von der Impressumspflicht entbinden.

Online-Angebote, die darüber hinausgehen, benötigen aber ein Impressum. Diese Pflicht gilt insbesondere für geschäftsmäßige Telemedienangebote (§ 5 TMG), aber auch für die meisten anderen Anbieter von Telemedien (§ 18 MStV), z.B., wenn sie eine gewisse Breitenwirkung aufweisen.

§ 5 TMG: Impressumspflicht für geschäftsmäßige Telemedien

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG betrifft Anbieter, die ihre Telemedien „geschäftlich, in der Regel gegen Entgelt“ betreiben. Wann dies der Fall ist, wird vom Gesetz nicht definiert. An die Geschäftsmäßigkeit werden in der Praxis regelmäßig keine hohen Anforderungen gestellt. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit geht weiter als die Gewerbsmäßigkeit, da keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist. Es muss sich um eine nachhaltige Tätigkeit, nicht nur gelegentliche, planmäßige und dauerhafte Betätigung handeln. Geschäftsmäßig sind beispielsweise Angebote, die Bannerwerbung oder Affiliate Links (etwa auf Blogs oder in Social Media) nutzen oder der Social-Media-Account durch ein Management oder eine Agentur betreut wird. Weitere Indizien sind Abschlüsse von Werbekooperationen oder Telemedien, die Vorstellungen eigener oder fremder Produkte, Marken oder Dienstleistungen enthalten.

§ 18 Abs. 1 MStV:  Einfache Impressumspflicht

Bei einem einfachen Impressum gem. § 18 Abs. 1 MStV sind der vollständige Name, eine ladungsfähige Anschrift und - bei juristischen Personen - Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.

§ 18 Abs. 2 MStV:  Erweiterte Impressumspflicht

Für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote gilt die erweiterte Impressumspflicht nach § 18 Abs. 2 MStV. Hierbei muss ein presserechtlich Verantwortlicher benannt werden, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Diese werden in § 18 Abs. 2 Nrn. 1- 4 MStV genau benannt. Die erweiterte Impressumspflicht betrifft Telemedienangebote, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Das ist unter anderem im Bereich des Onlinejournalismus, beispielsweise bei Nachrichtenportalen oder Online-Zeitungen der Fall. Zudem gilt für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote zusätzlich die Impressumspflicht nach § 5 TMG.

Welche Angaben gehören in ein Impressum?

§ 5 Abs. 1 TMG führt alle erforderlichen Angaben auf, die im Impressum eines geschäftsmäßigen Telemediums enthalten sein müssen. Hier gibt es Mindestangaben, die jeder Anbieter machen muss. Manche Angaben sind dagegen nur unter bestimmten Bedingungen nötig.

 Mindestangaben eines Impressums gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG:

  • der Name (Vor- und Zuname) und die postalische Anschrift des Anbieters (ein Postfach genügt nicht, es muss sich um eine ladungsfähige Adresse handeln), § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

  • bei juristischen Personen (wie zum Beispiel der GmbH und der AG) sind neben der Anschrift auch die Rechtsform und der Name des Vertretungsberechtigten anzugeben, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

  • die E-Mail-Adresse sowie die Angabe mindestens eines weiteren Wegs zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation (z. B. Telefonnummer, Faxnummer, Kontaktformular), § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

In einigen Fällen sind weitere Pflichtangaben notwendig, § 5 Abs. 1 Nr. 3 - 8 TMG:

  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Name, Postadresse, Telefonnummer), sofern die ausgeübte Tätigkeit einer staatlichen Genehmigung bedarf (zum Beispiel im Makler- und Bauträgergewerbe, Versicherungsvermittlung), § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG

  • das für den Anbieter zuständige Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister, einschließlich seiner Registernummer, sofern er in einem dieser Register eingetragen ist, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG

  • berufsrechtliche Angaben bei spezifischen Berufen, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG

  • die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls vorhanden, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG

  • Angaben zur Abwicklung oder Liquidation des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG

  • Angaben für audiovisuelle Mediendiensteanbieter: Nennung der zuständigen Aufsichts- und Regulierungsbehörde, § 5 Abs. 1 Nr. 8 TMG. Für Anbieter mit Sitz in Bayern ist die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) die zuständige Behörde.

§ 18 MStV nennt die Angaben für das einfache Impressum sowie für das Impressum eines journalistisch-redaktionellen Angebots.

Pflichtangaben eines Impressums gem. § 18 Abs. 1 MStV:

  • der Name (Vor- und Zuname) und die postalische Anschrift (ein Postfach genügt nicht, es muss sich um eine ladungsfähige Adresse handeln), § 18 Abs. 1 Nr. 1 MStV
  • bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten, § 18 Abs. 1 Nr. 2 MStV

Pflichtangaben eines Impressums gem. § 18 Abs. 2 MStV:

  • Angaben nach § 5 TMG
  • zusätzlich: Nennung des Verantwortlichen mit Name und Anschrift des journalistisch-redaktionellen Angebots, § 18 Abs. 2 Satz 2 MStV

Wo muss ich das Impressum platzieren? 

Die erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Am besten erreichen Sie dies durch das Einfügen eines Reiters „Impressum“, der von jeder (Unter-)Seite des Angebotes abrufbar ist. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz etabliert, dass ein Impressum durch nicht mehr als zwei Klicks zu erreichen sein muss. Diese Regel ist gerade dann wichtig, wenn ein Impressum mittelbar verlinkt wird, zum Beispiel von Instagram auf einen Blog über einen linktree.

Muss der Begriff Impressum verwendet werden ?

Weder das TMG noch der MStV verwenden den Begriff Impressum, sondern sprechen lediglich von Informationspflichten. Deshalb haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel „Webimpressum“ oder auch „Anbieterkennzeichnung“.

Benötigen Influencer ein Impressum?

Sofern der Social-Media Auftritt geschäftsmäßig ist, besteht die Impressumspflicht auch für Influencer und deren Angebote in den sozialen Medien, wie beispielsweise bei TikTok, Instagram und Twitch.

Was passiert, wenn ich kein Impressum habe?

Ein fehlendes oder nicht vorschriftsmäßiges Impressum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 11 TMG). Die Geldbuße  für diese Ordnungswidrigkeit kann bis zu 50 000 Euro betragen.

Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum verstößt zudem gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Anbieter riskiert dadurch zudem Abmahnungen und Klagen von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern sowie Wettbewerbs- oder Verbraucherschützern auf dem Zivilrechtsweg. 

Wer ist für die Überwachung der Impressumspflicht zuständig?

In jedem Bundesland gibt es dafür zuständige Behörden. In Bayern ist es die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM). Sie überwacht die Einhaltung der für Telemedien (Online-Angebote) geltenden Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Telemediengesetzes (TMG) mit Ausnahme der Vorschriften über die Einhaltung des Datenschutzes. Dementsprechend ist sie für die Durchsetzung der Impressumspflicht bei Anbietern mit Sitz in Bayern zuständig.

Wenn Sie vermuten, einen Impressumsverstoß festgestellt zu haben, können Sie sich über unser Beschwerdeformular (https://www.blm.de/service/beschwerde.cfm) oder per E-Mail (info@blm.de) an uns wenden.

Für die Überwachung der Impressumspflicht in anderen Bundesländern ist (mit Ausnahme von Berlin und Brandenburg) die Landesmedienanstalt, in deren Bundesland die Anbieterin oder der Anbieter den Sitz hat, zuständig; siehe Liste der Landesmedienanstalten.