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Kind mit Opa vor PC  - Jugendschutz BLM

Grundbegriffe des Jugendmedienschutzes

Altersfreigaben

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist geregelt, dass die Abgabe von Filmen oder Spielen auf Trägermedien (z.B. DVDs) an Kinder und Jugendliche nur erlaubt ist, wenn sie eine gemäß JuSchG erteilte offizielle Altersfreigabe haben. Diese Altersfreigaben sind auch die Grundlage für die Festlegung der Sendezeiten von Spielfilmen und weiteren Sendungen im Fernsehen. Die Altersfreigaben lauten:

  • Freigegeben ohne Altersbeschränkung (ab 0)
  • Freigegeben ab sechs Jahren
  • Freigegeben ab zwölf Jahren
  • Freigegeben ab sechzehn Jahren,
  • Keine Jugendfreigabe (ab 18)

Für die Ausstrahlung im Fernsehen heißt das: 16er Filme erst ab 22 Uhr, 18er Filme erst ab 23 Uhr.

Altersverifikationssystem (AVS)

Das AVS ist eine Art Vorsperre für die geschlossene Benutzer­grup­pe im Internet, zu der nur Erwachsene Zugang haben dürfen. AV-Systeme müssen nach den Eckwerten der KJM das Alter eines Internet-Nutzers ver­lässlich überprüfen, und zwar durch Identifizierung, einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt, und Authentifizierung. Das AV-System muss garan­tieren, dass der Nutzer bei jedem Besuch der betroffenen Internet-Seite ohne Möglich­keiten der Manipulation authentifiziert wird.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Damit sind Inhalte gemeint, die zwar die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen können, aber noch nicht als jugendgefährdend bewertet werden. Beeinträchtigungen können je nach Altersstufe z.B. durch Gewaltdarstellungen, ungeeignete sexuelle oder sozialethisch desorientierende Inhalte ausgelöst werden. Anbieter müssen durch technische Mittel oder (Sende)-Zeitgrenzen sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen können.

Fake News

Fake News sind bewusst „gefälschte Nachrichten“, die in den Medien und im Internet, vor allem in sozialen Netzwerken, verbreitet werden. Ihre Urheberinnen und Urheber nutzen sie, um bestimmte Ziele zu erreichen, z. B. um die eigene politische Überzeugung zu verbreiten. Auch wirtschaftliche, finanzielle oder kriminelle Absichten können dahinterstehen. Hinter Fake News steckt immer eine Täuschungsabsicht. Menschen sollen damit verunsichert, beeinflusst oder manipuliert werden. Fake News sollen wie echte Nachrichten aussehen, enthalten aber gefälschte Behauptungen oder/und Bilder.

Geschlossene Benutzergruppe

Nach dem JMStV dürfen (einfach-) pornografische, bestimmte indizierte und offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte im Internet nur dann verbreitet werden, wenn der Anbieter durch sogenannte „geschlossene Benutzergruppen“ sicherstellt, dass nur Erwachsene Zugriff darauf haben. Zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen werden Altersverifikationssysteme (AV-Systeme) bzw. Altersprüfsysteme eingesetzt.

Der JMStV sieht kein Anerkennungsverfahren für Altersverifikationssysteme vor. Auf Anfrage von Unternehmen bewertet die KJM aber zur Förderung des Jugendschutzes im Internet sowie als Serviceleistung für Anbieter für mehr Rechts- und Planungssicherheit Konzepte für sogenannte „geschlossene Benutzergruppen“ gem. § 4 Abs. 2 JMStV. Die Positivbewertung erfolgt auf Basis von Eckwerten und eines Verfahrens, das die KJM dafür entwickelt hat. Die Eckwerte sind auf der KJM-Homepage (www.kjm-online.de) öffentlich zugänglich und können von Anbietern und Unternehmen der Internetbranche bei der Konzeption ihrer AV-Systeme berücksichtigt werden.

Indizierung

Auf die Liste jugendgefährdender Medien werden Schriften, Filme, Videokassetten, DVDs, Video- und Computerspiele sowie Internet-Seiten (Telemedien) gesetzt, die jugendgefährdend sind. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende oder zu Gewalttätigkeit, Verbre­chen oder Rassenhass anreizende Medien. Wenn diese Medien auf dem Index stehen, dürfen sie nicht mehr vertrieben und beworben werden. Zuständig für die Indizierung ist die Bundes­prüf­stelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Bei Telemedien holt die BPjM vor einer Entscheidung die Stellungnahme der KJM ein. Die KJM kann aber auch selbst Indizierungsanträge bei der BPjM stellen.

Jugendgefährdende Angebote

Das sind unzulässige Inhalte, die in Telemedien nur innerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden dürfen und im Rundfunk überhaupt nicht. Dazu zählen z.B. pornografische Angebote.

Jugendschutzbeauftragte/r

Anbieter müssen eine/n Jugendschutzbeauftragte(n) haben, wenn sie entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verbreiten. Das gilt laut JMStV für alle „länderübergreifenden“ – also bundesweiten –Fernsehsender und auch für viele Internetanbieter. Die Jugendschutzbeauftragten sind zum einen Ansprechpartner für die Nutzer. Ihre Kontaktdaten müssen deshalb leicht zu finden sein; meist stehen Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer im Impressum auf der Website. Zum anderen beraten die Jugendschutzbeauftragten ihre Anbieter beim Jugendschutz. Auch für die Medienaufsicht sind die Jugendschutzbeauftragten wichtige Kontaktpersonen.

Medienwirkung

Grundsätzlich gilt: Medieninhalte haben eine Wirkung. Wir machen etwas mit ihnen, aber sie machen umgekehrt auch etwas mit uns. Wie wir mediale Inhalte wahrnehmen und wie sie auf uns wirken, hängt von vielen Faktoren ab. Das trifft auch auf Kinder zu. Je nachdem, wie die Persönlichkeit eines Kindes ist, wie alt es ist, ob Junge oder Mädchen, nimmt es Medieninhalte unterschiedlich wahr. Die eigenen Erlebnisse und Erfahrungen – in Familie, Kindergarten, Schule oder im Freundeskreis – beeinflussen die Art und Weise, wie Kinder Medieninhalte wahrnehmen und verarbeiten.

Pornografie

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert Pornografie folgendermaßen: „Als pornografisch ist eine Darstellung anzusehen, wenn sie unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse des Betrachters an sexuellen Dingen abzielt.“ Unterschieden wird zwischen „harter“ Pornografie, als Oberbegriff für Kinder-, Tier- und Gewaltpornografie, und „ein­facher“ Pornografie.

Sendezeitgrenzen

Diese müssen die TV-Sender bei der Ausstrahlung entwicklungs­be­einträchtigender Spielfilme einhalten. Beispielsweise dürfen Filme mit einer Altersfreigabe der Freiwilligen Selbst­kontrolle der Filmwirtschaft (FSK) ab 16 Jahren erst ab 22 Uhr gesendet werden, Filme mit einer FSK-Freigabe ab 18 Jahren nur nach 23 Uhr.

Sexting

Sexting ist das private, einvernehmliche und freiwillige Versenden von erotischem Bild- und Textmaterial über digitale Medien. Insbesondere betrifft dies Fotos mit unterschiedlichem Grad der Sexualisierung, z.B. Nacktaufnahmen. Sexting ist ein Phänomen, das vor allem bei jungen Erwachsenen, aber auch teilweise bereits bei Jugendlichen vorkommt.

Technische Mittel

gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JMStV

Technische Mittel sind Zugangsbarrieren, die ein Internetanbieter oder Fernsehveranstalter als Alternative zu den traditionellen Zeitgrenzen einsetzen kann, wenn er Inhalte verbreiten will, die für Minderjährige entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV sind. Technische Mittel müssen nicht das strenge Schutzniveau „geschlossener Benutzergruppen“ im Sinne des § 4 Abs. 2 JMStV erfüllen, zu denen ausschließlich Erwachsene Zugang haben dürfen. Die Altersprüfung bei technischen Mitteln muss beispielsweise nicht im persönlichen Kontakt und nicht unter Vorlage und Sichtung von (Original-) Ausweisdaten erfolgen. So ist auch eine rein elektronische Überprüfung des Alters, z. B. durch das sogenannte „Perso-Check-Verfahren“ (auch „Personalausweis-Kennziffernprüfung“) grundsätzlich möglich.

Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung technischer Mittel macht der Gesetzgeber im JMStV nicht, er schreibt lediglich das einzuhaltende Schutzniveau vor. Für technische Mittel ist im JMStV kein Anerkennungsverfahren vorgesehen. Um interessierten Anbietern dennoch Orientierung zu geben und den technischen Mitteln zu einer besseren Durchsetzung im Internet zu verhelfen, hat die KJM auch hier, wie bei den geschlossenen Benutzergruppen, ein Verfahren der Positivbewertung entwickelt und bewertet auf Anfrage von Unternehmen oder Anbietern entsprechende Konzepte.

Telemedium

Der Begriff Telemedium ist neu geprägt worden, um die Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Telediensten im Sinne des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes und den Mediendiensten im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages zu vermeiden. Gemeint sind vor allem Internetangebote, für deren Jugendschutzaufsicht seit April 2003 die Kommission für Jugendmedienschutz zuständig ist. Nach der Jugendschutzreform werden nun Rundfunk, Telemedien und Trägermedien voneinander abgegrenzt. Trägermedien fallen unter das Jugend­schutzgesetz.

Unzulässige Angebote

Absolut unzulässige Angebote sind laut § 4 u.a. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote mit folgenden Inhalten: Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Aufstachelung zum Rassenhass, Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden, Pornografie, Kriegsverherrlichung, Darstellung von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung sowie Verletzung der Menschenwürde.

Verschwörungsmythen

Verschwörungsmythen basieren auf der Annahme, dass böse Mächte im Geheimen Pläne schmieden, um anderen zu schaden. Oft wird auch von Verschwörungstheorien gesprochen. Um Wissenschaft geht es dabei aber nicht. Vieles ist erfunden oder Fakten und Fiktion werden miteinander vermischt. Es gibt aber Anhängerinnen und Anhänger, die ernsthaft daran glauben und Verschwörungserzählungen – gängige Begriffe sind auch Verschwörungsgeschichten oder Verschwörungsideologien – aus Überzeugung verbreiten.

Wirkungsrisiko

Im Jugendmedienschutz genügt ausdrücklich das Risiko für eine negative Wirkung von Medieninhalten auf Kinder und Jugendliche. Einen Beweis braucht es dafür nicht.