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Jugendschutzregeln

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit der BLM im Jugendmedienschutz sind der „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV) und das Bayerische Mediengesetz, das sich beim Thema Jugendschutz auf den JMStV bezieht.

Der JMStV regelt zum einen den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Deutschland, also den Umgang mit Medienangeboten, die für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigend oder auch gefährdend sein können. Zum anderen regelt der JMStV den Umgang mit (absolut) unzulässigen Inhalten.

Zur Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben haben die Landesmedienanstalten Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien erarbeitet. Darin werden die im Gesetz genannten abstrakten Begriffe „Entwicklungsbeeinträchtigung“ und „Entwicklungsgefährdung“ typischen Jugendschutz-Problemen wie „Gewalt“, „Sexualität“, Risikoverhalten und Selbstschädigung“ oder „Förderung exzessiver Nutzung“ zugeordnet und eine Auswahl an passenden Bewertungskriterien angeboten. Ähnliches gilt für „unzulässige Inhalte“. Die Kriterien sind ein wichtiges Arbeitsinstrument im Jugendmedienschutz bei der Bewertung von problematischen Rundfunk- und Telemedienangeboten hinsichtlich ihrer möglichen Wirkung auf Kinder und Jugendliche.