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Medienintermediäre

Ein Medienintermediär sammelt journalistisch-redaktionelle Inhalte Dritter, trifft eine Auswahl und macht sie der Allgemeinheit zugänglich.

Dienste wie Suchmaschinen (z.B. Google oder Yahoo), soziale Netzwerke (z.B. Meta/Facebook oder Instagram) sowie sonstige Plattformen, deren Medieninhalte in der Regel von ihren Nutzerinnen und Nutzern (z.B. LinkedIn oder Twitter) erstellt werden, sind Medienintermediäre im Sinne des Medienstaatsvertrags (MStV).

Medienintermediäre und Meinungsbildung

Medienintermediäre verbreiten Inhalte, die die Meinungsbildung der Gesellschaft und unsere öffentliche Kommunikation beeinflussen können. Deshalb kommt ihrer Regulierung eine besondere Bedeutung zu.

Die Regulierung von Medienintermediären ist neu in den Medienstaatsvertrag (MStV), der seit  November 2020 gilt, aufgenommen worden. Sie ist derzeit noch eine deutsche Besonderheit. Es wird aber zunehmend darüber nachgedacht, Plattformen auf europäischer Ebene zu regulieren.  

Die Neuerung soll mit Hilfe des Transparenzgebots (§ 93 MStV) und des Diskriminierungsverbots (§ 94 MStV) Meinungsvielfalt sichern.

Die Aufsicht über Medienintermediäre wurde den Medienanstalten übertragen.

Transparenzgebot (§ 93 MStV)

Bei den Transparenzvorgaben handelt sich um Informationspflichten gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern. Der Medienintermediär muss offenlegen, nach welchen Kriterien er Inhalte in sein Angebot aufnimmt. Auch die zentralen Merkmale, nach denen Inhalte gesammelt, ausgewählt und präsentiert ­werden, müssen in verständlicher Sprache offenbart werden. Ihre Gewichtung muss nachvollziehbar sein.

Die Nutzerinnen und Nutzer müssen also verstehen können, warum ihnen bestimmte Inhalte in einer bestimmten Reihenfolge angezeigt werden und andere nicht. 

Mit Blick auf das Transparenzgebot muss der Medienintermediär auch formale Vorgaben beachten. Die Angaben müssen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. So einfach wie mit einem Impressum Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden, sollen auch die Informationen zur Transparenz abgerufen werden können.

Diskriminierungsverbot (§ 94 MStV)

Neben den Transparenzvorgaben gilt für Medienintermediäre das Diskriminierungsverbot. Medienintermediäre dürfen journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nicht benachteiligen. Das gilt jedoch nur für Medienintermediäre mit besonders hohem Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit von Inhalten.

Eine Diskriminierung liegt zum Beispiel vor, wenn der Medienintermediär von den transparent gemachten Kriterien zugunsten oder zulasten eines Angebots systematisch abweicht. Zudem können Kriterien an sich unzulässig sein, weil sie bestimmte Angebote behindern oder ganz ausschließen.

Aufsicht

Für Medienintermediäre gelten die Vorgaben des Medienstaatsvertrags sobald das Angebot zur Nutzung in Deutschland bestimmt ist. ​​​​​Deswegen müssen alle Anbieter von Medienintermediären (z.B. Google oder Meta/Facebook) einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Zuständig für die Aufsicht über einen Medienintermediär ist die Landesmedienanstalt des Bundeslandes, in dem der Zustellungsbevollmächtigte seinen Sitz hat. 

Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) beaufsichtigt demgemäß die Medienintermediäre der Anbieter Amazon, Apple, Microsoft, LinkedIn, Twitch, Twitter und Yahoo in Deutschland.

Regulierung in der Praxis

​​​​​​Die Landesmedienanstalten werden meistens aufgrund von Beschwerden tätig. Sie können Angebote jedoch auch von sich aus überprüfen. Beim Diskriminierungsverbot können die Landesmedienanstalten aber nur dann tätig werden, wenn entweder der Anbietende eines journalistisch-redaktionell gestalteten Angebots sich beschwert oder aber ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. Verstöße können beanstandet, untersagt oder teilweise auch mit Bußgeldern geahndet werden.

Rechtliche Grundlagen

Mit der Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag (MI-Satzung) konkretisieren die Landesmedienanstalten die Vorgaben des Medienstaatsvertrags für Medienintermediäre. Die MI-Satzung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

MI-Satzung und Medienstaatsvertrag sind über unsere Infospalte abrufbar

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